Vergnügungssteuer

Es besteht eine Selbsterklärungspflicht. Dies bedeutet, dass der Steuerschuldner die Vergnügungssteuererklärung bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Stadt Meßkirch mit dem Meldeformular mitzuteilen hat. Die Anmeldungen und Abmeldungen haben jeweils innerhalb zwei Wochen schriftlich zu erfolgen.

Meldeformular Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuersatzung

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