Stadtsanierung

Am 16. Oktober 2018 wurde der Satzungsbeschluss zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt-Erweiterung II"  gefasst. Gemäß Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19.05.2026 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 30. April 2029 verlängert.

Wortlaut der Sanierungssatzung

Vorrangiges Sanierungsziel ist die Aufwertung des Bereichs und seine Stabilisierung für die Zukunft in struktureller und gestalterischer Hinsicht als Teilbereich der Innenstadt. Die Zentrumsfunktion der Altstadt soll gestärkt werden. Eine altersgerechte Wohnraumversorgung ist sicherzustellen. Zur Attraktivitätssteigerung sind die öffentlichen Räume aufzuwerten. Die Entwicklung von Wohnraum ist ein wesentliches Sanierungsziel. Dabei geht es neben der Verbesserung der bestehenden Wohnqualität auch um die Neuschaffung durch Neuordnung und Umnutzung. Ferner sollten in der Altstadt auch die Grundversorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs, die medizinische Grundversorgung sowie Dienstleistungsangebote erhalten bleiben.

Im April 2026 wurde die 7. Erweiterung des Sanierungsgebiets beschlossen. Wortlaut der Satzung zur 7. Erweiterung

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Altstadt-Erweiterung II in der aktuellen Abgrenzung  finden Sie  hier

Die Stadt Meßkirch hat das Büro Reschl - Stadtentwicklung, Rotebühlstr. 87, 70178 Stuttgart mit der Betreuung des Sanierungsgebiets beauftragt. Dieses übernimmt die Beratung und Betreuung der privaten Maßnahmen. Die Beratung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Ansprechpartnerin ist Frau Laura Krampfert. Kontakt: Telefon 0711 769771-74 oder per E-Mail an laura.krampfert(at)reschl-stadtentwicklung.de

Private Sanierungsmaßnahmen

Modernisierung

Mit der Modernisierung privater Bausubstanz können bauliche Mängel dauerhaft beseitigt und zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Schwerpunkt sind umfassende Maßnahmen und auch sog. Restmodernisierungen, wenn durch vorherige Modernisierungen bereits moderne Wohnverhältnisse hergstellt worden sind.

Abbruch und Entsiegelung
Für den Abbruch eines Gebäudes, das aus wirtschaftlichen oder städtebaulichen Gründen nicht erhaltenswert ist, kann eine Kostenerstattung beantragt werden. Die Förderung ist mit der Bedingung verbunden, dass im Anschluss an den Abbruch eine Neubebauung erfolgt.

Altstadt- und Erhaltungssatzung

Eine Aufgabe  von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist die Erhaltung der historischen Bausubstanz der Altstadt. Dies erfordert bei allen baulichen Maßnahmen unabhängig von den Bestimmungen des Denkmalschutzes ein zielorientiertes Vorgehen, das die Eigenart der Stadt in seiner Gesamtheit berücksichtigt.

Um den bauwilligen Bürgern und den planenden Architekten das Bauen in der Altstadt zu erleichtern, werden Richtlinien für die Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung und Detailgestaltung festgelegt. Das im Laufe der Jahrhunderte gewachsene schöne Stadtbild kann somit bewahrt werden und der historische Charakter bleibt erhalten.

Hier kommen Sie zur Altstadt- und Erhaltungssatzung in der aktuell gültigen Fassung.