Stadtsanierung

Am 16. Oktober 2018 wurde der Satzungsbeschluss zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt-Erweiterung II"  gefasst.

Vorrangiges Sanierungsziel ist die Aufwertung des Bereichs und seine Stabilisierung für die Zukunft in struktureller und gestalterischer Hinsicht als Teilbereich der Innenstadt. Die Zentrumsfunktion der Altstadt soll gestärkt werden. Eine altersgerechte Wohnraumversorgung ist sicherzustellen. Zur Attraktivitätssteigerung sind die öffentlichen Räume aufzuwerten. Die Entwicklung von Wohnraum ist ein wesentliches Sanierungsziel. Dabei geht es neben der Verbesserung der bestehenden Wohnqualität auch um die Neuschaffung durch Neuordnung und Umnutzung.

Ferner sollten in der Altstadt auch die Grundversorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs, die medizinische Grundversorgung sowie Dienstleistungsangebote erhalten bleiben.

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Altstadt-Erweiterung II in der aktuellen Abgrenzung  finden Sie in dieser Karte  hier

Sanierungswilligen Gebäudebesitzern erhalten fachkundige Auskünfte bei unseren Sanierungsberatern, dem Fachbüro Reschl aus Stuttgart.

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Reschl Stadtentwicklung GmbH & Co. KG:

Unsere Ansprechpartner:

Herr Emanuel Frank, Telefon: 0711 220041-11

Frau Annette Kialunda, Telefon: 0711 220041-15

Kommunale Projekte/Planungen:

  • Verbesserung verkehrliche Situation Sandbühlweg
  • Umgestaltung Saumarkt

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Altstadt - Erweiterung II“ - Förderinformationen für EigentümerInnen

Sanierungsmaßnahmen

Modernisierung
Mit der Modernisierung privater Bausubstanz können bauliche Mängel dauerhaft beseitigt und zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Schwerpunkt sind umfassende Maßnahmen und auch sog. Restmodernisierungen, wenn durch vorherige Modernisierungen bereits moderne Wohnverhältnisse hergestellt worden sind.

Abbruch und Entsiegelung
Für den Abbruch eines Gebäudes, das aus wirtschaftlichen oder städtebaulichen Gründen nicht erhaltenswert ist, kann eine Kostenerstattung beantragt werden. Die Förderung ist mit der Bedingung verbunden, dass im Anschluss an den Abbruch eine Neubebauung erfolgt.

Voraussetzung

  • Das Gebäude liegt im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altstadt - Erweiterung II“
  • Die Maßnahme entspricht den Zielen des Neuordnungskonzepts
  • Nach Abschluss der Maßnahme entspricht die Funktion des Gebäudes den heutigen Anforderungen
  • Die Bauvorschriften sind einzuhalten, u.a. das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)
  • Das Gebäude fügt sich nach der Modernisierung in das Ortsbild ein. Das Bauvorhaben und die Gestaltung sind mit der Stadt und dem Sanierungsträger abzustimmen
  • Vor Auftragsvergabe/Beginn der Maßnahme ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt abzuschließen

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die vor Vertragsabschluss begonnen wurden
  • Luxusmodernisierungen
  • Laufende Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. neuer Anstrich der Fassade, etc.)
  • Neubauten
  • Installation von Photovoltaikanlagen
  • Skonti oder sonstige Abzüge
  • Maßnahmen, die nicht vertragskonform ausgeführt wurden
  • Inventar

Was wird gefördert?

Baumaßnahmen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Wohnverhältnisse führen, z.B.:

  • Austausch von alten Fenstern und Türen
  • Erneuerung der Elektroinstallationen
  • Schaffung von Wohnungsabschlüssen und neuer Raumaufteilung
  • Verbesserung der Sanitärbereiche (alten- und behindertengerecht)
  • Verbesserung der Wärmedämmung
  • Erneuerung der Heizungsanlage (ohne Anteil Photovoltaik)
  • Kosten für die Errichtung neuer Stellplätze oder Garagen, falls keine Stellplatzverpflichtung besteht
  • Untergeordnete Anbauten (< 50%) zu Wohnzwecken
  • Der Abbau und die anschließende Wiedererrichtung des Gebäudes unter weitestgehender Wiederverwendung der alten Bauteile

Fördersätze

  • Investitionsvolumen von mindestens 10.000 € (Bagatellgrenze)
  • Bei Ordnungsmaßnahmen (z.B. Abbruchmaßnahmen, etc.) können bis zu 100 % der berücksichtigungsfähigen Kosten einbezogen werden, wenn eine ortsbildgerechte Neugestaltung erfolgt. Eine Restwerterstattung erfolgt nicht.
  • Max. 35% Förderung für private Modernisierungen / Instandsetzungen.
  • Kombinierbar mit KFW- / Bafa-Förderung, Denkmalpflege, etc.

Bewilligungszeitraum:

  • 01.01.2018 - 30.04.2027 (max. 15 Jahre)

Erhöhte steuerliche Abschreibung:

  • §7h EStG (bei Vermietung) 100% der Herstellungskosten auf 12 Jahre
  • §10f EStG (bei Eigennutzung) 90% der Herstellungskosten auf 10 Jahre


Ablauf

  • Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung mit dem Büro Reschl Stadtentwicklung
  • Beratungsgespräch oder Vor-Ort-Termin mit Begutachtung/ Dokumentation
  • Einholen von Kostenvoranschlag/ -schätzung nach DIN 276 bei umfassenden Maßnahmen oder zwei Angebote für einen Abbruch
  • Abstimmung mit Gemeinde über geplante (Bau-) Maßnahmen und Gestaltung
  • Unterzeichnung der Vereinbarung über die geplanten Baumaßnahmen und Förderhöhe mit der Gemeinde
  • Beginn der Baumaßnahme und Beauftragung der Leistungen
  • Nach Abschluss der Maßnahme: Rechnungsprüfung, Auszahlung der Fördermittel und Antrag auf Steuerbescheinigung



Altstadt- und Erhaltungssatzung

Eine Aufgabe  von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist die Erhaltung der historischen Bausubstanz der Altstadt. Dies erfordert bei allen baulichen Maßnahmen unabhängig von den Bestimmungen des Denkmalschutzes ein zielorientiertes Vorgehen, das die Eigenart der Stadt in seiner Gesamtheit berücksichtigt.

Um den bauwilligen Bürgern und den planenden Architekten das Bauen in der Altstadt zu erleichtern, werden Richtlinien für die Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung und Detailgestaltung festgelegt. Das im Laufe der Jahrhunderte gewachsene schöne Stadtbild kann somit bewahrt werden und der historische Charakter bleibt erhalten.

Die Erhaltungs- und Altstadtsatzung(PDF) in der aktuell gültigen Fassung und den Geltungsbereich(PDF) dieser finden Sie unter den jeweiligen Verlinkungen.