Hier finden Sie allgemeine Informationen der Stadt Meßkirch zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12, 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
Auskunft gemäß Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit Artikel 12 bis 14 der Europäischen Datenschutz Grundverordnung
Melderegister (inclusive Wahlkomponente)
Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
Nach Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Bundesmeldegesetz und den Vorgaben der Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung haben Sie unter anderem auch das Recht von der Melde-, Pass- und Ausweisbehörde zu erfahren, welche Datenempfänger regelmäßig oder aufgrund von Anfragen von Ihnen Daten erhalten haben, um welche Art von Daten es sich hierbei gehandelt hat, und zu welchem Zweck (mit Verweis auf die entsprechenden Rechtgrundlagen) sowohl die Speicherung als auch mögliche regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen.
Nachstehend sind die Empfänger aufgeführt, denen nach Bundesrecht (unter anderem Datenübermittlungsverordnungen des Bundes, Bundesmeldegesetz, Aufenthaltsverordnung, Krebsregistergesetz, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Waffengesetz, Sprengstoffverordnung, Personalausweisgesetz, Passgesetz) oder Landesrecht anlass- oder fallbezogen Personendaten übermittelt werden. Außerdem sind soweit erforderlich jeweils die Arten der möglichen übermittelten Daten aufgezählt.
Paragraph 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (Vorausgefüllter Meldeschein)
Folgende Daten werden im Rückmeldeprozess von Meldebehörde der neuen Wohnung an die Meldebehörde der bisherigen Wohnung übermittelt: Familienname, Geburtsname; Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach Paragraph 51 des Bundesmeldegesetzes, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach Paragraph 51 des Bundesmeldegesetzes, zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach Paragraph 51 des Bundesmeldegesetzes, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, Auskunfts- und Übermittlungssperren, (2) Gemäß Paragraph 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde.
Paragraph 7 Auswertung der Rückmeldung und Fortschreibung
Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach Paragraph 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes. Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach Paragraph 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. In den Fällen des Paragraph 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
Paragraph 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Jährlich bis zum 31. März werden folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden übermittelt: Familienname, Vornamen, derzeitige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach Paragraph 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen hat.
Paragraph 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift und Einzugsdatum.
Von Minderjährigen, die bei den oben angeführten Personen gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ggfs. Sterbedatum
Paragraph 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift (bei Umzug auch die vorherige Anschrift), Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten (wie vorstehend) sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1.
Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den vorstehenden Daten vom Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift der Alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.
Paragraph 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, derzeitige Anschrift, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
Paragraph 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
Paragraph 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Meldebehörden übermitteln nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes folgende Daten: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Ein- und Auszugsdatum, Auskunftssperren nach Paragraph 51 Bundesmeldegesetz, Sterbedatum, Steuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal.
Die Meldebehörden übermitteln bei einer Änderung der genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums folgende Daten: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das dazugehörige Ein- beziehungsweise Austrittsdatum, Familienstand, Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Kindes (sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde gemeldet ist).
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister.
Paragraph 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden übermitteln bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug Anschrift oder Staat im Ausland, Datum des Auszugs, mögliches Merkmal gemäß Paragraph 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal)
Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach Paragraph 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt werden folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige und letzte frühere Anschrift im Inland, Zuzugsstaat, Datum des Wegzuges in das Ausland, mögliches Merkmal gemäß Paragraph 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal).
Paragraph 4 Wanderungsstatistik
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern bei Anmeldung, Abmeldung sowie Wohnungsstatuswechsel folgende Daten: Ein- und Auszugsdaten, Datum des Statuswechsels, Datum des letzten Zuzuges aus dem Ausland oder Wegzuges ins Ausland Neue Wohnung, Wohnungsstatus, Geschlecht, Geburtstag, -ort, -land, Familienstand, Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft.
Paragraph 5 Bevölkerungsfortschreibung
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, soweit nicht durch Geburt erworben, beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, bei Ehescheidung, Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten: Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, -land, Familienstand, Tag des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, neu erworbene oder bisherige Staatsangehörigkeit.
Paragraph 42 Datenübermittlung an öffentliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften regelmäßig folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlername, Geburtsdatum, -ort, -land, Angaben zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß Paragraph 51 Bundesmeldegesetz), Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Angaben zur eingetragenen Religionsgesellschaft, Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet beziehungsweise. Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Anzahl der Kinder, Auskunftssperren gemäß Paragraph 51 Bundesmeldegesetz, Sterbedatum, -ort, -land.
Paragraph 72 Mitteilungen der Meldebehörden
Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden bei Anmeldung, die Abmeldung, die Änderung der Hauptwohnung, die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Namensänderung, die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, die Geburt und den Tod eines Ausländers folgende Daten mit: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtstag, -ort, -land, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Doktorgrad, Geschlecht, Familienstand, Angaben zum Gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift), Einzugsdatum, frühere Anschrift, Angaben zum Dokument (Passart, ausstellende Behörde, Passnummer, Gültigkeitsdaten), Auszugsdatum, neue Anschrift, Datum des Beginns oder Endes einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, Zweites Deutsches Fernsehen und Deutschlandradio Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalten
Eine Datenübermittlung an die jeweilige Landesrundfunkanstalt erfolgt von der Meldebehörde der Hauptwohnung, alleinigen Wohnung oder Nebenwohnung, die für eine volljährige betroffene Person aktuell zuständig ist oder war, bei den Anlässen Anmeldung, Abmeldung sowie im Sterbefall mit folgenden Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung), Zuzugsland, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand, Sterbedatum.
Paragraph 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.
Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
Paragraph 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach Paragraph 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Außerdem übermitteln die Meldebehörden im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung an bestimmte Datenempfänger des Landes einzelne, jeweils dort aufgeführte Daten. Diese regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen.
Datenübermittlung: Private Dritte
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in folgenden Paragraph 44 und 45 Bundesmeldegesetz genannten Aufgaben (Einfache und Erweiterte Melderegisterauskünfte).
Datenübermittlung: Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (auf Ersuchen/Anfrage)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in folgenden Paragraph 34 Bundesmeldegesetz genannten Aufgaben (Behördenauskünfte).
Datenübermittlung: Wohnungsgeber
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 50 Absatz 4 Bundesmeldegesetz genannten Aufgaben (Wohnungsgeberauskunft)
Datenempfänger: Ausweis- beziehungsweise Passhersteller (Bundesdruckerei)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- beziehungsweise Ausweisregister und erforderlicher verfahrensbedingter Hinweisdaten zur Antragsverarbeitung für den Ausweis- beziehungsweise Passhersteller zur Herstellung von Personalausweisen und Reisepässen gemäß Paragraph 8 Personalausweisverordnung beziehungsweise Paragraph 3 Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung.
Datenempfänger: andere Ausweis- beziehungsweise Passbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- beziehungsweise Ausweisregister zur Erfassung und Fortschreibung der Registerdaten des Ausweis- beziehungsweise Passregisters gemäß folgender Paragraph 8, 10 und 11 Personalausweisgesetz beziehungsweise Paragraph 19 Passgesetz.
Datenempfänger: Sperrlistenbetreiber (Bundesverwaltungsamt)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Ausweisregister zur Führung der Sperrliste für Personalausweise gemäß folgender Paragraph 7 und 10 Personalausweisgesetz.
Datenempfänger: Polizei- und Ordnungsbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- beziehungsweise Ausweisregister zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß fortfolgender Paragraphen 11 und 25 Personalausweisgesetz beziehungsweise fortfolgender Paragraphen 22 und 22a Passgesetz.
Hinsichtlich der Informationen zu denen nach Landesrecht anlassbezogene Datenübermittlungen erfolgen, verweisen wir auf die Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz Ihres Landes und der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen Ihres Landes.
Datenempfänger: Zentrales Meldeportal
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 5 des Baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz in Verbindung mit fortfolgende Paragraphen 19 und 20 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 6 des Baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz in Verbindung mit Paragraph 18 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landratsämter
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Schulen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 6 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Gesundheitsämter
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 7 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Polizeidienststellen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 8 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Polizeidienststellen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister durch ein automatisiertes Abrufverfahren zur Erfüllung der in Paragraph 9 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesamt für den Verfassungsschutz
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister durch ein automatisiertes Abrufverfahren zur Erfüllung der in Paragraph 10 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: sonstige öffentliche Stellen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister durch ein automatisiertes Abrufverfahren zur Erfüllung der in Paragraph 11 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Staatsministerium
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 12 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben
Datenempfänger: zuständige Stellen für die Überwachung der Wohnungsbindung
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 14 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Tumorzentren
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 15 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 16 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Südwestrundfunk
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in Paragraph 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung) genannten Aufgaben.
Verantwortlicher:
Name: Bürgermeister Arne Zwick
Postleitzahl: 88605 Meßkirch
Straße, Hausnummer: Conradin-Kreutzer-Straße 1
Telefonnummer: 07575 206-1111
E-Mailadresse: info(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Verantwortliche Stelle:
Name: Bürgermeister Arne Zwick
Postleitzahl: 88605 Meßkirch
Straße, Hausnummer: Conradin-Kreutzer-Straße 1
Telefonnummer: 07575 206-1111
E-Mailadresse: info(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Datenschutzbeauftragte:
Name: Mirija Strobel
Postleitzahl: 88605 Meßkirch
Straße, Hausnummer: Conradin-Kreutzer-Straße 1
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mailadresse: datenschutz(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Betroffenenrechte nach Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung sind bei der oben angeführten verantwortlichen Stelle oder den (spezial) gesetzlich vorgesehenen Stellen geltend zu machen.
Die Stadt Meßkirch führt ein Verzeichnis aller Meßkircher Vereine um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und um die Ansprechpartner über Aktionen, Projekte und Veranstaltungen zu informieren.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage
Zweck der Datenverarbeitung ist die Veröffentlichung für interessierte Bürger sowie die Nutzung für den Schriftverkehr zwischen der Stadtverwaltung und den Ansprechpartnern der Vereine. Die Datenverarbeitung dient öffentlichem Interesse und unterliegt somit folgender Rechtsgrundlage: Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e.
Dauer der Speicherung
Die Daten werden gespeichert so lange der Verein im Vereinsregister geführt wird oder kein Löschwunsch vorliegt.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden)
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Zusätzlich werden sie auf der Homepage der Stadt Meßkirch veröffentlicht, an Neubürger und bei Anfragen weitergegeben.
Betroffenenrecht
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung
Die Vereine sind nicht gesetzlich verpflichtet die genannten personenbezogenen Daten bereitzustellen. Bei Nichtbereitstellung der Daten, erhält der Verein keine Informationen von der Stadt Meßkirch.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mailadresse: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Die Stadt Meßkirch hat in verschiedenen Bereichen Videokameras angebracht, in denen es in der Vergangenheit Vorfälle gab, die eine Videoaufzeichnung rechtfertigen, bzw. es zum Schutz kritischer Infrastruktur erforderlich ist.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Str. 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO:
Bürgermeister Arne Zwick
info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Schutz der öffentlichen Sicherheit, Schutz vor Vandalismus, Einbruch und Diebstahl, Verhinderung illegaler Müllentsorgung, Schutz kritischer Infrastruktur, Gesundheitsschutz.
Rechtsgrundlage ist Paragraph 18 Landesdatenschutzgesetz
Dauer der Speicherung
Die Aufnahmen werden maximal vier Wochen gespeichert, im Einzelfall verlängert sich die Speicherdauer bis zum Entfall des Zwecks.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Aufnahmen werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit können die Betroffenen, ihre gesetzlichen Vertreter und im Falle eines Rechtsstreits die Gerichte die Bilder einsehen.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 0711/6155410
E-Mailadresse: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Wer einen Hund hält, muss diesen anmelden und Hundesteuer bezahlen. Dies ist geregelt im Paragraph 9 Kommunalabgabengesetz (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Stadt Meßkirch.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Str. 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO:
Bürgermeister Arne Zwick
info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer
Rechtsgrundlage ist die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Europäischen Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (fortfolgende Paragraph 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie fortfolgende Paragraph 228 bis 232 der Abgabenordnung).
Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (Paragraph 88a der Abgabenordnung).
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (zum Beispiel an Polizei, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: Mitteilung der Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung an Behörden und Schadensbeteiligte, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 c) aa) Kommunalabgabengesetz)
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Hundehalter sind gegenüber der Stadt zur Meldung verpflichtet.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 0711/6155410
E-Mailadresse: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Gespeicherte Daten im Gewerberegister
Angaben zu natürlichen Personen:
Angaben zum Betrieb / gegebenenfalls zur Gewerbeperson:
Modul Gewerbezentralregister/Bundeszentralregister
Vorgang Gewerbezentralregister 1, 2:
Vorgang Gewerbezentralregister 3, 4:
Vorgang Gewerbezentralregister 5, 6:
Vorgang Bundeszentralregister 2, 3, 4:
Gaststätten (Gaststättengesetze der Länder)
Vorübergehende Gaststätten/Veranstaltungen:
Gaststätten:
Sperrzeit:
Bewacher (Paragraph 34 a Gewerbeordnung)
Makler (fortfolgende Paragraph 34 c, f, h und i Gewerbeordnung)
Makler:
Finanzanlagenvermittler:
Honorar-Finanzanlagenberater:
Immobiliardarlehensvermittler:
Vermittlerregister:
Niederlassungen, Prüfungsberichte:
Reisegewerbe (Paragraph 55 Gewerbeordnung)
Spielhalle (fortfolgende Paragraph 33 c, d und i Gewerbeordnung)
Allgemeine Aufstellerlaubnis:
Bestätigung über die Geeignetheit:
Genehmigungspflichtiges Spiel:
Betreiben einer Spielhalle:
Betreiben einer Spielhalle nach Landesgesetz:
Spiele-Erlaubnis gemäß Paragraph 60a Absatz 2 beziehungsweise 3 Gewerbeordnung
Prostitution (Prostituiertenschutzgesetz)
Erlaubnis Paragraph 12:
Anzeige Prostitutionsfahrzeug:
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung:
Stellvertreter Paragraph 13
Gewerbeuntersagung (Paragraph 35 Gewerbeordnung)
Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen
Nach den Vorgaben der Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung haben Sie unter anderem auch das Recht von der Gewerbebehörde zu erfahren, welche Datenempfänger, regelmäßig oder aufgrund von Anfragen, von Ihnen Daten erhalten haben, um welche Art von Daten es sich hierbei gehandelt hat und zu welchem Zweck (mit Verweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen) sowohl die Speicherung als auch mögliche regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen.
Nachstehend sind die Empfänger aufgeführt, denen nach Bundesrecht (Gewerbeordnung, Gewerbeanzeigenverordnung, Gaststättengeset, Gaststättengesetze der Länder, EG-Dienstleistungsrichtlinie, Prostituiertenschutzgesetz, Gewerbezentralregister Verwaltungsvorschrift, Bewacherverordnung, Makler- und Bauträgerverordnung, Finanzanlagenvermittlerverordnung, Gesetz über das Kreditwesen, Kapitalanlagegesetzbuch, Gesetz über Vermögensanlagen, Gesetz über den Wertpapierhandel, Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung, Schaustellerhaftpflichtverordnung, Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33 d Absatz 1 der Gewerbeordnung, Jugendschutzgesetz, Baunutzungsverordnung, Glücksspielstaatsvertrag oder Landesrecht anlass- oder fallbezogen Personendaten übermittelt werden. Außerdem sind soweit erforderlich jeweils die Arten der möglichen übermittelten Daten aufgezählt.
Hinweis:
Gemäß Paragraph 14 Absatz 5, Satz 2 Gewerbeordnung dürfen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden.
Datenempfänger: Industrie- und Handwerkskammer
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Handwerkskammer
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesbehörde für Immissionsschutz
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesbehörde für Arbeitsschutz
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Eichamt
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Bundesagentur für Arbeit
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eingetragener Verein (Berufsgenossenschaften)
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Zollverwaltung
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Registergericht
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesamt für Statistik
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung, Paragraph 34 Prostituiertenschutzgesetz genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesbehörde für Lebensmittelüberwachung
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Gewerbeaufsichtsamt
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Finanzamt
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 138 Abgabenordnung, Paragraph 6 Mitteilungsverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Gewerbezentralregister
Art der Daten Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Titel XI Gewerbeordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Bundeszentralregister
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der im Bundeszentralregistergesetz genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Einheitliche Stellen der Bundesländer und Kommunen
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in der Europäische Dienstleistungsrichtlinie beziehungsweise in Paragraph 6c Gewerbeordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Öffentliche Stellen nach Paragraph 2 Bundesdatenschutzgesetz
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in der Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 34 Prostituiertenschutzgesetz, Paragraph 11 Gewerbeordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Nichtöffentliche Stellen nach Paragraph 2 Bundesdatenschutzgesetz
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in der Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 34 Prostituiertenschutzgesetz genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Registerbehörden
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 11a Gewerbeordnung, Paragraph 34a Gewerbeordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Polizei und Ordnungsbehörden
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 14 Gewerbeordnung, Paragraph 34 – 37 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Ausländerbehörden
Art der Daten: Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 87 Absatz 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, Paragraph 76 Aufenthaltsverordnung genannten Aufgaben.
Datenempfänger: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Gewerbeanmeldung)
Art der Daten Erforderliche und gesetzlich zugelassene Daten aus dem Gewerberegister.
Zweck der Datenmitteilung: Zur Erfüllung der in Paragraph 3 Gewerbeanzeigeverordnung genannten Aufgaben.
Hinweis für die verantwortliche Stelle:
Bitte beachten Sie, dass bei einem Einsatz von Erlaubnismodulen weitere interne und externe Empfänger hinzukommen können. Ergänzen Sie gegebenenfalls die Liste.
Verantwortlicher:
Name: Bürgermeister Arne Zwick
Adresse: Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch
Telefonnummer: 07575 206-1111
E-Mail: info(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Verantwortliche Stelle:
Name: Stadt Meßkirch
Adresse: Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch
Telefonnummer: 07575 206-1111
E-Mail: info(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Datenschutzbeauftragte:
Name: Mirija Strobel
Adresse: Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Internet: www.messkirch.de
Betroffenenrechte nach Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung sind bei der oben angeführten verantwortlichen Stelle oder den (spezial) gesetzlich vorgesehenen Stellen geltend zu machen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (zum Beispiel in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Besteuerung erfolgt nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Meßkirch, die aufgrund des Paragraph 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der fortfolgenden Paragraph 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg beschlossen wurde. Die Stadt Meßkirch verarbeitet Daten um die Steuer zu berechnen und für den Erlass des Bescheides.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer
Rechtsgrundlage ist die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Dauer der Speicherung:
Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (fortfolgende Paragraphen 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie fortfolgende Paragraphen 228 bis 232 der Abgabenordnung).
Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten ( Paragraphen 88a der Abgabenordnung).
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (zum Beispiel an Polizei, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Geräteaufsteller sind gegenüber der Stadt zur Meldung verpflichtet.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Die Stadt Meßkirch verarbeitet personenbezogene Daten zur Abrechnung der Gebühren entsprechend der Wasser- und / beziehungsweise Abwassersatzung der Stadt unter anderem zur Berechnung der verschiedenen Teilgebühren und zum Erlass des Bescheides.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Festsetzung und Erhebung der Wasser- und Abwassergebühren
Rechtsgrundlage ist die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
Dauer der Speicherung:
Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (fortfolgende Paragraphen 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie fortfolgende Paragraphen 228 bis 232 der Abgabenordnung).
Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (Paragraphen 88a der Abgabenordnung).
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (zum Beispiel an Polizei, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Der Eigentümer kann die Verarbeitung der Daten zur Festsetzung und Erhebung der Wasser- und Abwassergebühren nicht verweigern.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Das Kinderferienprogramm ist eine Veranstaltungsreihe die die Tourist-Information der Stadt Meßkirch in Zusammenarbeit mit Vereinen, Betrieben und Privatpersonen durchführt.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Zweck der Datenverarbeitung ist die Interessensbekundung oder Teilnahme am Kinderferienprogramm.
Rechtsgrundlage hierfür ist Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b. Es können für bestimmte Zwecke gegebenenfalls Daten auf Basis von Einwilligungen verarbeitet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a. Die Einwilligung in die Verarbeitung der Daten erfolgt freiwillig und kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Einwilligung in die Nutzung von Fotos die während der Veranstaltung gemacht werden oder zusätzliche persönliche Informationen die für die Teilnahme an bestimmten Programmpunkten abgefragt werden, zum Beispiel Allergien.
Dauer der Speicherung:
Die Anmeldedaten werden nach Abschluss des Kinderferienprogramms für drei Monate gespeichert, falls es noch zu Rückfragen kommt. Danach werden sie gelöscht. Die Abrechnungsdaten werden gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Fotos werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Teilweise werden sie auf der Homepage der Stadt Meßkirch, in Drucksachen der Stadt Meßkirch oder in den sozialen Medien veröffentlicht. Zur Bewerbung von Veranstaltungen werden sie außerdem zur Veröffentlichung in unterschiedlichen Medien an Redaktionen und Partner weitergegeben.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Bei Nichtbereitstellung, ist eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich.
Widerruf bei Einwilligungen:
Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden.
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Die Stadt Meßkirch fotografiert bei Veranstaltungen Besucher, Teilnehmer und Mitwirkende um das kommunale und kulturelle Geschehen zu dokumentieren.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Die Fotos werden zur Dokumentation und zur Bewerbung des kulturellen Angebotes der Stadt genutzt.Die Datenverarbeitung dient öffentlichem Interesse und unterliegt somit folgender Rechtsgrundlage: Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e.
Dauer der Speicherung:
Die Daten werden gespeichert bis der Zweck entfällt.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Fotos werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Teilweise werden sie auf der Homepage der Stadt Meßkirch, in Drucksachen der Stadt Meßkirch oder in den sozialen Medien veröffentlicht. Zur Bewerbung von Veranstaltungen werden sie außerdem zur Veröffentlichung in unterschiedlichen Medien an Redaktionen und Partner weitergegeben.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Die Tourist-Information der Stadt Meßkirch ist Buchungsstelle für Führungen und Tagesprogramme die Leistungen von Gästeführern, Gastronomiebetrieben und sonstigen touristischen Betrieben, wie zum Beispiel dem Campus Galli enthalten.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Zweck der Datenverarbeitung ist die Anbahnung oder Durchführung eines Vertrages.
Dauer der Speicherung:
Die Daten werden gemäß gesetzlicher Aufbewahrungsfrist gespeichert oder bis zum Entfall des Zwecks.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Soweit notwendig, werden die Daten an den Leistungsträger weitergegeben, der an dem gebuchten Programm beteiligt ist, um eine reibungslose Durchführung des Programmes zu gewährleisten.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Sie sind nicht verpflichtet die Daten bereit zu stellen. Bei Nichtbereitstellung der Daten, kann kein Vertrag zustande kommen.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Die Ortsvorsteher organisieren regelmäßig Veranstaltungen für Senioren/Seniorinnen um die älteren Mitbürger/innen in das Dorfleben zu intergrieren. Zu diesem Zweck erhalten sie vom Bürgerbüro die Adressen der angesprochenen Personengruppe.
Behörde:
Stadt Meßkirch
Conradin-Kreutzer-Straße 1
88605 Meßkirch
Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung:
Bürgermeister Arne Zwick
E-Mail: info(at)messkirch.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte:
Mirija Strobel
Telefonnummer: 07575 206-1241
E-Mail: datenschutz(at)messkirch.de
Zweck(e) der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage:
Die Adressdaten werden von den Ortsvorstehern für den Versand der Einladungsschreiben genutzt. Die Datenverarbeitung dient öffentlichem Interesse und unterliegt somit folgender Rechtsgrundlage: Europäische Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e.
Dauer der Speicherung:
Die Daten werden durch die Ortsvorsteher nach Entfall des Zwecks wieder gelöscht.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden):
Die Daten werden innerhalb der Behörde verarbeitet. Zusätzlich werden sie auf der Homepage der Stadt Meßkirch veröffentlicht, an Neubürger und bei Anfragen weitergegeben.
Betroffenenrecht:
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d Datenschutz-Grundverordnung).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung:
Wer nicht über entsprechende Veranstaltungen informiert werden möchte, kann der Adressweitergabe durch das Bürgerbüro jederzeit widersprechen. Dies kann direkt im Bürgerbüro oder über den jeweiligen Ortsvorsteher erfolgen.
Widerruf bei Einwilligungen
Beschwerderecht:
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefonnummer: 07116155410
E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de
Sie habe das Recht, von der verantwortlichen öffentlichen Stelle
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die verantwortliche öffentliche Stelle verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Reche und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung).
Auf mögliche Beschränkungen des Auskunftsrechts sowie des Rechts auf Löschung gemäß Paragraphen 9 und 10 des Landesdatenschutzgesetztes (Landesdatenschutzgesetz) wird hingewiesen.
Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbefehls beim Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder das LDSG verstößt (Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung)