Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 26. Juli 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 6 der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 23. März 2010 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
c) bei Sportgeräten die Zahl und Art der Geräte.“
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 23. März 2010 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7 Steuersätze
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten.
1. eines Gerätes (§ 2 Absatz 1) mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Absatz 1 genannten Orten 25 v.H. der elektronisch gezählte Bruttokasse. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.“
§ 10 der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 23. März 2010 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Meßkirch bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich anerkannten Vordrucks, getrennt nach Spiel-geräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 2 Buchstabe a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
(2) Für die Steuererklärung nach Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalender-vierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen.“
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.
Hinweis zur Öffentlichen Bekanntmachung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO.) oder auf Grund derselben beim Zustandekommen der Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO. ist unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Diese Frist gilt nicht, falls Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder Bekanntmachung verletzt wurden oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter den Mangel gerügt hat.
Ausgefertigt:
Meßkirch, 27.07.2022
Arne Zwick, Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer.pdf