Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer


Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

vom 23. November 2021

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO.) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 23.11.2021 folgende

S a t z u n g

beschlossen:

§ 1 Hebesatzerhöhung

§ 2 der Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer vom 18.10.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015, erhält folgende neue Fassung:

“Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf                                                                         400 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                                                                         380 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf                                                                                                                                                 360 v.H.

der Steuermessbeträge.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Ausgefertigt:

Meßkirch, 03. Dezember 2021

Arne Zwick, Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen: Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Meßkirch, den 03. Dezember 2021

Arne Zwick, Bürgermeister