Zum 01.01.2010 wurde in der Stadt Meßkirch die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Diese Abwassergebühr teilt sich in eine Schmutzwassergebühr und in eine Niederschlagswassergebühr auf.
Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwasserbezug berechnet. Hierzu wird der Wasserzähler am Jahresende abgelesen.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die versiegelten Flächen, die mittelbar oder unmittelbar an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
Die zur Veranlagung der Niederschlagswassergebühr maßgebenden Grundstücksflächen wurden im Jahr 2011 im Rahmen eines Erhebungsverfahrens unter Einbezug der Grundstückseigentümer ermittelt.
Die Daten der Ersterhebung können sich zwischenzeitlich geändert haben durch:- Veränderung der Hofflächen, zum Beispiel aus Kies wird Pflaster oder umgekehrt
- | Neuversiegelung von Hofflächen |
- | Änderung der Anschlussverhältnisse, zum Beispiel durch Versickerungsanlagen |
- | Errichtung von Zisternen |
- | Grundstückszukäufe oder Grundstücksverkäufe |
- | bauliche Maßnahmen, zum Beispiel, Neubauten, Anbauten oder Abriss von Gebäuden |
Diese Änderungen können für den Grundstückseigentümer einerseits sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Höhe der gesplitteten Abwassergebühr haben. Um den Verwaltungsaufwand und damit die Kosten zu mindern, bittet die Stadtverwaltung die Bürger um ihre Mithilfe zur Meldung von Änderungen bei den überbauten und befestigten Flächen.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 45 der Abwassersatzung der Stadt Meßkirch vom 19.07.2016 die Verpflichtung besteht, Änderungen der versiegelten gebührenpflichtigen Fläche, innerhalb eines Monats der Stadtverwaltung anzuzeigen. Wer dieser Anzeigepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann.