Stadt Meßkirch
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB
im Bereich „Gewerbe- und Industriegebiet Weidenäcker - Erweiterung“ Gemarkung Heudorf
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Stadt Meßkirch mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2024 auf Grund von § 25 Absatz 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Gewerbe- und Industriegebiet Weidenäcker - Erweiterung“, Gemarkung Heudorf.
§ 1 Zweck der Satzung
Im Bereich der Grundstücke Flst.Nr. 1432, Teilfläche von Flst.Nr. 1431, 1439, 1435/1, 1439/1, 1435 (Kapellenstraße 17) und 1436 (Kapellenstraße 19) der Gemarkung Heudorf verfolgt die Stadt Meßkirch das Ziel einer strategischen und aktiven Bodenpolitik. Hiermit sollen Flächenangebote für mittelständische Betriebe und Handwerksbetriebe und bezahlbare Flächenangebote für Firmenverlagerungen und Neuansiedlungen an das bereits bestehende Gewerbegebiet „Weidenäcker“ gesichert werden. Dazu bedarf es einer aktiven Liegenschaftspolitik.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst den Bereich der Gemarkung Heudorf an Straße „Kapellenstraße“ und dem Gewann „Mühläcker“ mit den bebauten Grundstücken „Kapellenstraße 17 und 19“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücknummern der Gemarkung Heudorf 1432, 1431 (Teilfläche), 1435, 1436, 1435/1, 1437 (Teilfläche), 1439, 1439/1.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem der Satzung beigefügten Lageplan vom 20.06.2024. Der Lageplan vom 20.06.2024 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken steht der Stadt Meßkirch zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Meßkirch, den 12.07.2024
gez. Arne Zwick
Bürgermeister
Begründung zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich „Gewerbe- und Industriegebiet Weidenäcker – Erweiterung“
Die Stadt Meßkirch verfolgt das Ziel einer strategischen und aktiven Bodenpolitik. Damit sollen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, bezahlbare Flächen für Gewerbe zu sichern. Hierfür braucht es eine auf langfristige Entwicklungen ausgelegte Liegenschaftsstrategie, die eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Stadtentwicklung und damit eine enge Verzahnung von Liegenschaftspolitik und Stadtplanung unterstützt.
Dem entgegen steht eine allgemeine Spekulationsentwicklung mit Boden, bei der ein Ankauf von Flächen einzig auf Preissteigerungen ausgerichtet ist, aber nicht auf deren städtebauliche Entwicklung. Die so ansteigenden Preise wirken sich negativ auf die späteren Nutzungen aus und verhindern so bezahlbare Preise sowohl für eine Eigentumsbildung als auch für Mieten. Zusätzlich führen sie zu einer Verdrängung von Gewerbe, insbesondere der handwerks- und produktionsgeprägten Branchen und stehen damit dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der gemischt genutzten Stadt entgegen.
Um Flächenangebote für mittelständische Betriebe und bezahlbare Flächenangebote für Firmenverlagerungen und Neuansiedlungen zu sichern, bedarf es einer aktiven Liegenschaftspolitik. Das Städtebaurecht bietet mehrere Instrumente, um dieses Ziel zu unterstützen. Hierzu zählt auch das „Besondere Vorkaufsrecht“ gemäß Paragraph 25 Baugesetzbuch. So kann die Stadt Meßkirch „in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht.“
Mit diesem zusätzlichen Instrument soll eine aktive Anwendung der städtischen Vorkaufsrechte zur Unterstützung der Ziele der Gewerbe- und Industriekernzonen forciert werden.