Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Stadt Meßkirch mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.02.2024 auf Grund von § 25 Absatz 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Am Mühlkanal / Igelswieser Straße „
Im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 735/4 der Gemarkung Meßkirch, Am Mühlkanal 1, Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Meßkirch, werden städte-bauliche Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere in Hinblick auf eine Verbesserung und Erweiterung des Feuerwehrstandortes durch Neubau oder Erweiterung der bestehenden Gebäude und Umstrukturierung des Geländes in Betracht gezogen.
Der Geltungsbereich umfasst den Bereich an Straße „Am Mühlkanal“ und „Igelswieser Straße“ von den Anwesen „Am Mühlkanal 1“ bis zum Anwesen „Igelswieser Straße 8“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücknummern der Gemarkung Meßkirch 735/4, 735/10, 735/5, 735/7 und 2956.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem der Satzung beigefügten Lageplan vom 25.01.2024. Der Lageplan vom 25.01.2024 ist Bestandteil der Satzung.
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken steht der Stadt Meßkirch zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu.
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Meßkirch, den 09.02.2024
gez. Arne Zwick
Bürgermeister
Die sich auf dem städtischen Grundstück befindlichen Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr Meßkirch sind für den benötigen Bedarf unzureichend und teilweise veraltet. Eine Erweiterung der Gebäude oder auch eine Umstrukturierung des Geländes ist um den Feuerbedarfsplan umzusetzen, angedacht und notwendig. Um hier eine Erweiterung und Umstrukturierung erreichen zu können, ist Voraussetzung hierfür, dass seitens der Stadt Meßkirch die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, d.h. insbesondere die Flächenverfügbarkeit muss gegeben sein.
Die Vorkaufsrechtssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.