Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“ und den örtlichen Bauvorschriften - Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch, hat am 12.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Dietershofen“, sowie die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 28.11.2023 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Planteil (maßstabslos) dargestellt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Ein Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Sigmaringen war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. Im Rahmen der Aufstellung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren wurde von folgenden Inhalten bei der Erstellung des Bebauungsplanes abgesehen:
- Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
- Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB
- Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
- Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, (und wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden bzw. aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) können während der Öffnungszeiten des Rathauses Meßkirch, Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind mit der Begründung und dem Umweltreport zudem auf der Homepage der Stadt Meßkirch unter www.messkirch.de/Bebauungspläne abrufbar bzw. sind die einzelnen Bebauungspläne der Stadt Meßkirch für die Kernstadt und die Ortsteile über das Geoportal Baden-Württemberg zu finden.
Hinweise:
1.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der dort genannten Frist gestellt wird, wird hingewiesen.
2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Uhldingen Mühlhofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
4. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
b) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Meßkirch, den 15. Dezember 2023
Arne Zwick
Bürgermeister