In seiner Sitzung vom 12.12.2023 hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch folgende Hallenbadbenutzungsentgeltordnung beschlossen:
Für die Benutzung des Hallenbades werden Entgelte erhoben.
(1) Entgeltschuldner ist, wer das Hallenbad betritt, um dessen Einrichtung zu benutzen.
(2) Die Entgeltschuld entsteht beim Betreten des Hallenbades vor der Einrichtungsbenutzung. Das Entgelt ist sofort zur Zahlung fällig.
(1) Die Entgelte betragen für
a). einen Einzel-Eintritt bei Jugendlichen 3,00 EUR
b). einen Einzel-Eintritt bei Erwachsenen 4,00 EUR
c). eine Zehner-Eintrittskarte bei Jugendlichen 27,00 EUR
d). eine Zehner-Eintrittskarte bei Erwachsenen 36,00 EUR
(2) Die Entgelte betragen
a). pro Schulklasse und Schulstunde und Schuljahr in Schulträgerschaft der Stadt Meßkirch 1.170,00 EUR
b). pro Schulklasse und Schulstunde und Schuljahr in sonstiger Schulträgerschaft 1.300,00 EUR
(3) Für den Verlust eines Schlüssels eines Umkleideschrankes sind 40,00 EUR zu entrichten.
(4) Bei einer Umgehung der Eintrittsentgeltpflicht werden 100,00 EUR berechnet.
(1) Kinder unter 6 Jahren sind vom Eintrittsentgelt befreit, sofern sie von Eltern oder Erziehungsberechtigten begleitet werden.
(2) Für andere regelmäßige wiederkehrende Benutzergruppen können Pauschalentgelte vereinbart werden.
(1) Diese Entgeltordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Gebührenordnung vom 16.07.2019 aufgehoben.
Meßkirch, den 12.12.2023
gezeichnet Arne Zwick
Bürgermeister AZ:572.61