(Az.: RPT0240-0513.2-35/2)
vom 24. November 2023
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Meßkirch, 110-kV-Leitungsanlagen, LA 1850 Meßkirch - Stockach und LA 1840 Stockach - Pfullendorf, Anschluss neues Umspannwerk Meßkirch“; betroffene Gemeinde: Stadt Meßkirch (Landkreis Sigmaringen)
Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.10.2023, Az.: RPT0240-0513.2-35, ist der Plan für den Anschluss des neuen Umspannwerks Meßkirch an die
110-kV-Leitung Meßkirch - Weildorf (Anlage 1840) und die 110-kV-Leitung Meßkirch - Stockach (Anlage 1850) gemäß § 43 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und §§ 1 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt worden. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes von Montag, 27. November 2023 bis einschließlich Montag, 11. Dezember 2023 bei der Stadtverwaltung Meßkirch im Stadtbauamt (Sekretariat, EG), Schlossstraße 1, 88605 Meßkirch während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen eingesehen werden. Diese Bekanntmachung, den Beschluss und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Bekanntmachungen/Planfeststellungsverfahren. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in der Gemeinde ausgelegten Planunterlagen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG).
Tübingen, 24. November 2023
Wunder
Regierungspräsidium Tübingen
- Planfeststellungsbehörde -