Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23. Mai 2023


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzesblatt Seite 582 ber. Seite 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (Gesetzesblatt 2016 Seite 1), des § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege in der Fassung vom 09.03.2009 (Gesetzesblatt Seite 161) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2015 (Gesetzesblatt Seite 1040,1044) sowie der § 2 und § 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2005 (Gesetzesblatt Seite 206) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 - 5 der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23. Juni 2009 erhält folgende neue Fassung:

Die Kinderbetreuungseinrichtungen „Kunterbunt“, „Kindernest“, „Sterntaler“ und „Sonnenschein“ haben folgende Betreuungsarten:

Altersgruppe 3-6 Jahre:

1.   Regelbetreuung: Betreuungszeit insgesamt 31,5 Stunden/Woche am Vor- und Nachmittag

2.   Gruppe mit verlängertem Vormittag: Betreuungszeit insgesamt 30 Stunden/Woche am Vormittag

3.   Ganztagsbetreuung: Betreuungszeit insgesamt 46 Stunden/Woche durchgehend

Altersgruppe 1-3 Jahre:

1.           Altersgemischte Regelbetreuung (2-3 Jahre): Betreuungszeit insgesamt 31,5 Stunden/Woche am Vor- und Nachmittag

Krippe Vormittag (1-3 Jahre): Bereuungszeit insgesamt 30,0 Stunden/Woche am Vormittag

2.   5.   b) Krippe Ganztags (1-3 Jahre):Betreuungszeit insgesamt 44 Stunden/Woche. durchgehend

6. Kindergarten Sterntaler – Rengetsweiler: Aufgrund der Einrichtung als Kinderhaus in Kooperation mit dem Sprachheilkindergarten ist trotz der kleinen Kita in der Regel eine breite Auswahl an Betreuungsangeboten möglich. Insgesamt Monat sind für die Beitragserhebung im Bereich der erweiterten Betreuungsformen andere Tarife und Bedingungen zu berücksichtigen. Diese lauten wie folgt:

a) Eine Auswahl, ob eine Verpflegung gewünscht wird, ist aufgrund des betrieblichen Ablaufs nicht möglich.

b) Für Regelbetreuung mit fest gebuchter Ganztagsbetreuung (Dienstag & Donnerstag) wird der Betrag für die altersgemischte Regelbetreuung festgesetzt (zwei Mittagessen inklusiv).

c) Für die Betreuung verlängerter Vormittag mit fest gebuchter Ganztagsbetreuung wird ebenfalls der Betrag der altersgemischten Regelbetreuung festgesetzt, hinzu kommen die Kosten für das verbindlich enthaltene Mittagessen über die Mittagessenpauschale.

§ 2 Gebührenhöhe

§ 8 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungs-einrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23. Juni 2009 erhält folgende neue Fassung:

Gebührenhöhe ab 01. September 2023

Höhe der Gebührensätze im Einzelnen bei 11-monatiger Zahlung:

Ab dem 01.09.2023, Kindergartenjahr 2023/2024

1-Kindfamilie Euro/ Monat

2-Kindfamilie Euro/ Monat

3-Kindfamilie Euro/ Monat

4- und Mehr-Kindfamilie Euro/ Monat

a. Regelbetreuung

(§1 Absatz 1, Nummer 1):

151,00 117,00 79,00 26,00

b. Gruppe mit verlängertem Vormittag:

(§1 Absatz 1, Nummer 2):

151,00 117,00 79,00 26,00

c. Ganztagsbetreuung

(§1 Absatz 1, Nummer 3):  

302,00 234,00 158,00 52,00

d. altersgemischte Regelbetreuung

(§1 Absatz 1, Nummer 4 + Nummer 6) 

234,00 181,00 122,00 40,00

e. Krippe

(§1 Absatz 1, Nummer 5a) bis zu 30 Stunden

1. im Alter von 2-3 Jahren (jeweils vollendetes Geburtsjahr)

- an allen Werktagen

267,00 199,00 134,00 53,00

2. im Alter von 1-2 Jahren (jeweils vollendetes Geburtsjahr)

  an allen Werktagen

338,00 252,00 170,00 68,00

(§1 Abs. 1, Nr. 5b) bis zu 44 Stunden

1. im Alter von 2-3 Jahren (jeweils vollendetes Geburtsjahr)

- an allen Werktagen

392,00 291,00 197,00 78,00

2. im Alter von 1-2 Jahren (jeweils vollendetes Geburtsjahr)

  an allen Werktagen

496,00 369,00 250,00 99,00

In den Ganztagesangeboten (§1 Absatz 1, Nummer 3, 5 und 6) werden auch Mahlzeiten eingenommen. In der Krippe bis 30 Stunden (§1 Absatz 1, Nummer 5a) sowie in der Gruppe mit Verlängertem Vormittag (§1 Absatz 1, Nummer 2) ist die Einnahme von Mahlzeiten freiwillig. Bei einer Inanspruchnahme wird zusätzlich zu den Gebühren für den Betreuungsplatz nach §8 Absatz 2 eine Verpflegungsgebühr als monatliche Pauschale erhoben. Die Inanspruchnahme ist mit der Anmeldung zu klären. Die Pauschale beträgt pro Monat 75,00 €.

Bei dringendem Bedarf besteht als flexibles Betreuungsangebot die Möglichkeit, Bon-Gutscheine für die Ganztagsbetreuung mit Mittagessen zu erwerben. Diese können je nach Platzverfügbarkeit kurzfristig hinzugebucht werden, wenn Eltern dringend einen erhöhten Betreuungsbedarf für einzelne Tage haben. Die Gutscheine können für die Altersgruppe der 3-6-jährigen zu je 14,00 € und für die Altersgruppe der 1-3-jährigen zu je 17,50 € erworben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft

Meßkirch, 16.06.2023

gezeichnet Arne Zwick

Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 4 Gemeindeordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meßkirch, 16.06.2023

Bürgermeisteramt:

Gezeichnet, Arne Zwick

Bürgermeister