Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. April 2023 die 5. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung II“ beschlossen, da sowohl die städtebauliche Entwicklung sowie die Sanierungsziele damit unterstützt werden.
Der Satzungsentwurf mit Lageplan vom 15.03.2023 wurde angenommen und so beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 5. Erweiterung umfasst die Flurstücke Nr. 678 (Schulstraße), 679, 680, 681, 684, 685, 687, 688/1, 707/7 und die Teilflächen der Flurstücke Nr. 284/1 (Conradin-Kreutzer-Straße), 646/2 (Conradin-Kreutzer-Straße 23), 668/1 (Karlstraße), 203 (Julius-Bender-Straße), 318/6, 318/7, 318/12, 318/16 (Bahnhofstraße) und Flurstück Nr. 690 (Brühlstraße) und schließt an das bestehende Sanierungsgebiet an.
Begründung
Durch die Abbruch- und Neuordnungsmaßnahmen Grundstück Conradin-Kreutzer-Straße 33 haben sich weitere Potenziale im näheren Umfeld ergeben. Durch die aktuellen Planungen über eine etwaige Erweiterung der Werkrealschule und die bestehende Gemengelage von öffentlicher Infrastruktur, Wohnen und gewerblicher Nutzung bedarf es einer Neuordnung dieses Bereichs. Darüber hinaus ist die Neugestaltung der Conradin-Kreutzer-Straße, der Schulstraße und der Bahnhofstraße (Einfahrtsbereich in die Schulstraße) für die neue Verkehrsführung zur Schule geplant. Dies soll mit Hilfe von Städtebaufördermitteln geschehen. Daher ist diese Maßnahme im derzeitigen Förderrahmen unterzubringen, um eine etwaige Förderung zu erhalten.
Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung zur 5. Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“
vom 16. Oktober 2018
Aufgrund von § 142 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (Bundesgesetzblatt I Seite 6) mit Wirkung vom 01.02.2023 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 582, berichtigt 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (Gesetzblatt Seite 26) mit Wirkung vom 11.02.2023 hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch in seiner Sitzung am 18. April 2023 folgende Satzung zur fünften Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In den Geltungsbereich der Satzung werden die Flurstücke 678 (Schulstraße), 679, 680, 681, 684, 685, 687, 688/1, 707/7 und die Teilflächen der Flurstücke 284/1 (Conradin-Kreutzer-Straße), 646/2 (Conradin-Kreutzer-Straße 23), 668/1 (Karlstraße), 203 (Julius-Bender-Straße), 318/6, 318/7, 318/12, 318/16 (Bahnhofstraße) und 690 (Brühlstraße) einbezogen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Erweiterung ergibt sich aus dem Lageplan vom 15. März 2023 vom Büro Reschl Stadtentwicklung. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Meßkirch, 28.04.2023
Arne Zwick, Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Meßkirch, 28.04.2023
Arne Zwick, Bürgermeister