5. Erweiterung des Sanierungsgebiets "Altstadt-Erweiterung II" Meßkirch


Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. März 2023 die 5. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung II“ beschlossen, da sowohl die städtebauliche Entwicklung sowie die Sanierungsziele damit unterstützt werden.

Der Satzungsentwurf mit Lageplan vom 15.03.2023 wurde angenommen und so beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 5. Erweiterung umfasst die Flurstücke Nr. 678 (Schulstraße), 679, 680, 681, 684, 685, 687, 707/7 und die Teilflächen der Flurstücke Nr. 284/1 (Conradin-Kreutzer-Straße), 688/1 (Karlstraße), 203 (Julius-Bender-Straße), 318/6, 318/7, 318/12, 318/16 (Bahnhofstraße) und Flurstück Nr. 690 (Brühlstraße) und schließt an das bestehende Sanierungsgebiet an.

Begründung

Durch die Abbruch- und Neuordnungsmaßnahmen Grundstück Conradin-Kreutzer-Straße 33 haben sich weitere Potenziale im näheren Umfeld ergeben. Durch die aktuellen Planungen über eine etwaige Erweiterung der Werkrealschule und die bestehende Gemengelage von öffentlicher Infrastruktur, Wohnen und gewerblicher Nutzung bedarf es einer Neuordnung dieses Bereichs. Darüber hinaus ist die Neugestaltung der Conradin-Kreutzer-Straße, der Schulstraße und der Bahnhofstraße (Einfahrtsbereich in die Schulstraße) für die neue Verkehrsführung zur Schule geplant. Dies soll mit Hilfe von Städtebaufördermitteln geschehen. Daher ist diese Maßnahme im derzeitigen Förderrahmen unterzubringen, um eine etwaige Förderung zu erhalten.

STADT MESSKIRCH

LANDKREIS SIGMARINGEN

SATZUNG ZUR 5. ERWEITERUNG DER SATZUNG

ÜBER DIE FÖRMLICHE FESTLEGUNG DES SANIERUNGSGEBIETS

„ALTSTADT-ERWEITERUNG II“

VOM 16. OKTOBER 2018

Aufgrund von § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6) m.W.v. 01.02.2023 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) m.W.v. 11.02.2023 hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch in seiner Sitzung am 28. März 2023 folgende Satzung zur fünften Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch beschlossen:

§ 1

                                               Festlegung des Sanierungsgebietes

In den Geltungsbereich der Satzung werden die Flurstücke 678 (Schulstraße), 679, 680, 681, 684, 685, 687, 707/7 und die Teilflächen der Flurstücke 284/1 (Conradi-Kreutzer-Straße), 688/1 (Karlstraße), 203 (Julius-Bender-Straße), 318/6, 318/7, 318/12, 318/16 (Bahnhofstraße) und 690 (Brühlstraße) einbezogen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Erweiterung ergibt sich aus dem Lageplan vom

15. März 2023 vom Büro Reschl Stadtentwicklung. Dieser Lageplan ist Bestandteil der

Satzung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Meßkirch, den 31.03.2023

Zwick

Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Meßkirch, 31.03.2023

Zwick, Bürgermeister

Lageplan Geltungsbereich 5. Erweiterung