Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiflächen PV-Anlage Renz, Bergösch, Flst.-Nr. 2066, 2088 und 2092" in Meßkirch
Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiflächen PV-Anlage Renz, Bergösch, Flst.-Nr. 2066, 2088 und 2092" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB)) beschlossen.
Das Plangebiet für die geplante PV-Anlage wird im Norden vom Flurstück Nr. 2091 und von Flst.-Nr. 2089, im Westen von Flurstück Nr. 2087 und Flurstück Nr. 2067/1, im Süden von Flurstück Nr. 2095, Flst.,-Nr. 2093 und von Flurstück Nr. 2097/7 begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem Lageplan ersichtlich:
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Auf den Flurstücken Nr. 2066, 2088 und 2092 Gewann Bergösch der Gemarkung Meßkirch mit einer Gesamtfläche von 37.121 qm soll eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) errichtet werden. Der Vorhabensträger Thomas Renz ist Eigentümer der Flurstücke, die derzeit intensiv als Ackerland/Grünland bewirtschaftet werden. Zur Zukunftssicherung seines landwirtschaftlichen Betriebs und als Beitrag zum Klimaschutz sollen die vorhandenen Betriebszweige zur Produktion regenerativer Energie aus Biomasse (Biogasanlage) und Sonnenenergie (Dachanlagen) durch eine weitere Anlage in Form einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ergänzt werden.
Planungsverfahren
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens im Plangebiet richtet sich daher nach §35 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt. Somit findet eine zweistufige Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung sowie eine Umweltprüfung statt.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Meßkirch, den 03.02.2023
Arne Zwick,
Bürgermeister