Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Sondergebiet „Photovoltaikanlage Ob der Nagelschmiede“


Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat am 15.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaikanlage Ob der Nagelschmiede“ gefasst. Des Weiteren hat der Gemeinderat am 13.12.2022 den Vorentwurf des Bebauungsplans gebilligt und darüber hinaus beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Das Plangebiet befindet sich ca. 170 m nördlich der bebauten Ortslage der Stadt Meßkirch. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Gesamtgröße von ca. 1,4 ha und um-fasst Teile der Flurstücke 3194, 3195 und 3196.

Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 24.11.2022 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Lageplan des vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Ob der Nagelschmiede“

Ziele und Zwecke der Planung

Die Stadt Meßkirch beabsichtigt mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf dem derzeit landwirtschaftlich genutzten Areal der Firma Hopp Agrar GbR die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen.

Es ist die Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Regenerative Energien“ geplant. Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. um eine geordnete Bebauung und Nutzung zu gewährleisten. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermieden werden kann.

Es ist vorgesehen mit dem produzierten Strom der PV-Anlage, die angrenzende Biogasanlage sowie die landwirtschaftlichen Einrichtungen zu versorgen. Da aufgrund der Größe der Anlage der produzierte Strom den Eigenbedarf deutlich übersteigen wird, kann ein Großteil des Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden.

Der von der Stadt Meßkirch erstellte „Verbindlicher Handlungsleitfaden für den naturverträg-lichen Ausbau von Freiflächensolaranlagen in Meßkirch“ wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt.

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Meßkirch-Leibertingen-Sauldorf weist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft aus. Der Bebauungsplan ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und wird daher im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sind als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet vom Montag, 16. Januar 2023 bis einschließlich Freitag, 17. Februar 2023 im Bauamt der Stadt Meßkirch, Schloßstraße 1, 88605 Meßkirch statt. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses möglich. Das Rathaus ist bis auf die gesetzlichen Feiertage durchgehend zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet.

Bestandteil der Auslegung ist der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften in Plan und Text mit gemeinsamer Begründung, der Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Plananhang sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung.

Außerdem können die Unterlagen auf den Internetseiten der Stadt Meßkirch unter folgender URL eingesehen werden: www.messkirch.de/Bebauungsplaene

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus der Stadt Meßkirch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (bauamt(at)messkirch.de) oder per Briefpost (Stadt Meßkirch, Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch) einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Meßkirch,  13. Januar 2023

gezeichnet Arne Zwick
Bürgermeister