Räum- und Streupflicht


Auf die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer wird hingewiesen.

Die Räum- und Streupflicht gilt für innerörtliche Gehwege und falls kein Gehweg vorhanden ist für beide Straßenseiten. In allen Fällen besteht die Verpflichtung für eine Breite von einem Meter. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn Anliegergrundstücke nicht direkt an die Straße angrenzen.

Der Schnee gehört nicht auf die Straße geschoben.

Das Räumfahrzeug kann eine Straße oder Wendeplatte nur soweit räumen, wie diese nicht zugeparkt sind. Es erfolgt keine Räumung.