Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)


vom 13. Dezember 2022

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO.) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 13.12.2022 folgende

Satzung beschlossen:

§ 1 Verbrauchsgebührenanpassung

§ 42 er Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 19. Juli 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2018, erhält folgende neue Fassung:

“(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet.

Die Verbrauchsgebühr beträgt ab 01.01.2023 pro m³ 2,22 EUR.

 (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler

verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr ab 01.01.2023 pro m³ 2,22 EUR.

(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 41 Abs. 1 und Umsatzsteuer gem. § 52) pro m³ 4,95 EUR.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Ausgefertigt: Meßkirch, 13. Dezember 2022

gezeichnet Arne Zwick, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Meßkirch, 13. Dezember 2022

Bürgermeisteramt: gezeichnet Arne Zwick, Bürgermeister