Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands Industriepark Nördlicher Bodensee


Vom 27. Juli 2022

Der Zweckverband Industriepark nördlicher Bodensee erlässt gemäß § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), in Verbindung mit § 205 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl. I. 619) durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.07.2022 folgende

Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands Industriepark Nördlicher Bodensee

§ 1

§ 19 der Satzung Industriepark Nördlicher Bodensee vom 29. November 2011 erhält folgende Fassung:

§ 19  ABFÜHRUNG VON ERTRÄGEN

1.    Die Markungsgemeinde Meßkirch ist verpflichtet, das Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage aus dem Industriepark im Verhältnis nach § 16 dieser Satzung auf Quartalsende an die beteiligten Gemeinden abzuführen.

2.    In gleicher Weise führt die Stadt Meßkirch die Grundsteuer A + B von Grundstücken im Industriepark im Verhältnis nach § 16 dieser Satzung an die beteiligten Gemeinden ab.

3.    In gleicher Weise führt die Stadt Meßkirch das IST-Aufkommen der Vergnügungssteuer von Betrieben im Bereich des Industrieparks im Verhältnis nach § 16 dieser Satzung an die beteiligten Gemeinden ab.

4.    Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 werden nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Finanzausgleich vom 18. März 1986 (Gesetzblatt S. 122) in der jeweils gültigen Fassung der Bekanntmachung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmesszahlen der Verbandsgemeinden berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt entsprechend dem Beteiligungsschlüssel in § 16. Sie gelten daher auf die Dauer des Bestehens des Verbandes, mindestens jedoch 5 Jahre von der Verbandsgründung an.

5.    Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die Absätze 1 bis 3 in einer dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu überprüfen und ggf. neu zu fassen.

6.    Die Einnahmen des Verbandes können, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbandsaufgaben benötigt werden (§ 2), an die Verbandsmitglieder entsprechend dem Beteiligungsschlüssel des § 16 abgeführt werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung aller Verbandsgemeinden in Kraft.

Ausgefertigt: Meßkirch,12. Dezember 2022

gezeichnet Bürgermeister Arne Zwick

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter den Mangel gerügt hat.

den 16. Dezember 2022

gezeichnet Arne Zwick, Bürgermeister,

Vorsitzender der Verbandsversammlung