Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Energie- und Wasserversorgung Meßkirch“


Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Energie- und Wasserversorgung Meßkirch“ vom 29.11.2022

Gemäß § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO.) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 29.11.2022 folgende

Satzung beschlossen:

§ 1 Form der Wirtschaftsführung

§ 3a wird in die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Energie- und Wasserversorgung Meßkirch“ vom 26.03.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2020, eingefügt:

„§ 3a Form der Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs finden die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die kommunale Doppik Anwendung.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ausgefertigt

Meßkirch, 29.11.2022

gezeichnet Arne Zwick, Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.