Satzung 4. Erweiterung förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet Altstadt-Erweiterung II


Öffentliche Bekanntmachung

4. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch

Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. September 2022 die 4. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ beschlossen, da sowohl die städtebauliche Entwicklung sowie die Sanierungsziele damit unterstützt werden.

Der Satzungsentwurf mit Lageplan vom 12.09.2022 wurde angenommen und so beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 4. Erweiterung umfasst die Grundstück Flst.-Nr. 404, 405, 406, 407, sowie eine Teilfläche der Schnerkinger Straße und des Sandbühlwegs und schließt an das bestehende Stadtsanierungsgebiet an.

Begründung:

Durch den Kauf des Grundstücks Flurstück Nr. 406 ergibt sich die Möglichkeit zur Durchführung einer Ordnungsmaßnahme durch Neuordnung und teilweise Umgestaltung des Sandbühlwegs, damit eine Engstelle der öffentlichen Verkehrsfläche beseitigt werden kann. Der Straßenverlauf soll in diesem Bereich korrigiert werden, um eine Gefahrenstelle zu entschärfen. Diese Maßnahme stellt eine Verbesserung der städtebaulichen Situation dar. Darüber hinaus ergibt sich für die Bestandsgebäude im Geltungsbereich der 4. Erweiterung die Möglichkeit, für Modernisierungs-und Instandhaltungsarbeiten Fördermittel aus dem Stadtsanierungsprogramm in Anspruch zu nehmen.

STADT MESSKIRCH

LANDKREIS SIGMARINGEN

SATZUNG ZUR 4. ERWEITERUNG DER SATZUNG

ÜBER DIE FÖRMLICHE FESTLEGUNG DES SANIERUNGSGEBIETS

„ALTSTADT-ERWEITERUNG II“

VOM 16. OKTOBER 2018

Aufgrund von § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch in seiner Sitzung am 28. September 2021 folgende Satzung zur dritten Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch beschlossen:

§ 1

                Festlegung des Sanierungsgebietes

In den Geltungsbereich der Satzung werden die Teilflächen der Flurstücke 387, 440/3, 1957 (ca. 948 m²) und das gesamte Flurstück 457 einbezogen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Erweiterung ergibt sich aus dem Lageplan vom 21. September 2021. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Meßkirch, den 14.10.2022

Zwick

Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Meßkirch, 14.10.2022

Zwick, Bürgermeister