Ergänzung der Altstadt-und Erhaltungssatzung der Stadt Meßkirch
(gesetzliche Bestimmungen zum Vogelschutz)
Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13. September 2022 die Festlegungen der Altstadt-und Erhaltungssatzung um einen Absatz ergänzt werden.
Unter § 2 Allgemeines wird der Absatz (2) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Bei jeglicher Bautätigkeit (zum Beispiel Abbruch oder Bauarbeiten, Fassadensanierung) sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. An Gebäuden brütende Vogelarten (zum Beispiel Turmfalke, Schleiereule, Dohle, Hausperling, Mauersegler, Alpensegler, Rauch- und Mehlschwalben sowie alle Fledermausarten) sind besonders oder sogar streng geschützt. Das Töten oder Verletzen der Tiere ist strafbar. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Vogelnester) dürfen weder beschädigt noch zerstört werden. Nähere Informationen über Vorkommen bzw. zur artgerechten Vorgehensweise zum Schutz des Gebäudebrüters vor Beginn einer Bautätigkeit sowie Vorschläge zur Anlage von Brutplätzen sind beim Stadtbauamt erhältlich.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Meßkirch, Ausgabe Nr. 40/2022 vom 07. Oktober 2022 tritt die Altstadt-und Erhaltungssatzung mit der oben genannten Ergänzung in Kraft.