Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der 1. Änderung Bebauungsplan "Sondergebiet Karolingische Klosterstadt – Experimentelle Archäologie, Bildung und Freizeit in Meßkirch


Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung Bebauungsplan „"Sondergebiet Karolingische Klosterstadt – Experimentelle Archäologie, Bildung und Freizeit – 1. Änderung“ in Meßkirch nach § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 02.05.2022 als Satzung beschlossen.

Die 1. Änderung Bebauungsplan "Sondergebiet Karolingische Klosterstadt – Experimentelle Archäologie, Bildung und Freizeit – 1. Änderung“ in Meßkirch tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann beim Stadtbauamt Meßkirch, Schlossstr. 1, 88605 Meßkirch während der üblichen Dienststunden den Bebauungsplan mit allen Bestandteilen einschließlich der Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs.2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Eine Verletzung des Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes bzw. der Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Stadt Meßkirch unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Meßkirch, den 08.07.2022
Arne Zwick, Bürgermeister