Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 31. Mai 2022


Auf Grund von § 46 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO.) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 31.05.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenanpassung

§ 9 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 16. November 1993, zuletzt geändert am 08. November 2011, erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Abfuhrgebühr beträgt
bei Kleinkläranlagen für jeden Kubikmeter (m)³ Inhalt: 75,00 EUR/m³
bei geschlossenen Gruben für jeden Kubikmeter (m)³ Inhalt: 36,00 EUR/m³.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.
Ausgefertigt:
Meßkirch, den 31.05.2022
Arne Zwick
Bürgermeister

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 GemO.)

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO. oder aufgrund der GemO. beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO. wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Meßkirch, 31.05.2022
Arne Zwick
Bürgermeister