Satzungsentwurf der Jagdgenossenschaft Langenhart


Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 29.04.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Langenhart" und hat ihren Sitz in Meßkirch

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll
deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden
Wildschadens zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
[6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 3 abwesende Jagdgenossen vertreten.]

§ 8 Sitzungsniederschrift

1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,
f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
g) Änderungen der Satzung,

§ 10 Gemeinderat

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

§ 11 Aufgaben des Gemeinderats

1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft(Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen
Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 14 Abschussplanung

Der Abschuss von Rehwild erfolgt im Rahmen einer Zielvereinbarung bzw. Zielsetzung.

Nur ausnahmsweise kann die untere Jagdbehörde dann noch einen Abschussplan für Rehwild festsetzen. Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den vom Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Meßkirch ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16 Verwendung des Reinertrags

1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Stadt zweckgebunden u.a. für Wegebau und –Unterhaltung, Naturschutzmaßnahmen und nicht vom Pächter zu ersetzenden
Wildschaden im Feld zur Verfügung gestellt.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 20 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 20 Euro erreicht hat;
unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind in der Buchführung der Stadt Meßkirch zu führen.
3. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind, jeweils nach Rechnungslegung des betroffenen Haushaltsjahres, dem bestellten Rechnungsprüfer auf Verlangen vorzulegen.

§ 18 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 19 Bekanntmachungen

1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) wird im Mitteilungsblatt der Stadt Meßkirch bekannt gegeben.
2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Stadt Meßkirch veröffentlicht.

Meßkirch, den 
Gemeindevorstand
Genehmigungsvermerk: Die Satzung der Jagdgenossenschaft bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG der Genehmigung der unteren Jagdbehörde.
Vorstehende Satzung wird genehmigt.