Um den Vorrang des privatwirtschaftlichen Ausbaus von Next-Generation-AccessBreitbandnetzen zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, führt die Gebietskörperschaft in Vorbereitung eines geförderten Netzausbaus gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (im Folgenden: ,,Gigabitrichtlinie des Bundes") eine Markterkundung durch.
Dabei soll festgestellt werden, ob das in dieser Markterkundung genannte Gebiet bereits durch ein NGA-Netz mit Download raten von zuverlässig mindestens 100 Mbit/s erschlossen ist oder ob innerhalb eines Jahres nach Ende der Markterkundung eine eigenwirtschaftliche Aufrüstung eines Netzes auf mindestens 100 Mbit/s erfolgt oder ob den nächsten drei Jahren eine privatwirtschaftliche Erschließung durch ein gigabitfähiges Netz (Down- und Upload-Geschwindigkeit 1 Gbit/s symmetrisch) geplant ist.
Im Sinne der Richtlinie unterversorgte Gebiete bzw. Gebiete ohne Rückmeldung durch ein Telekommunikationsunternehmen können für den geförderten Ausbau eines NGA-Netzes vorgesehen werden.
Gebietskörperschaft: Meßkirch Organisation: BLS
Breitbandversorgungsgesellschaft im LK Sigmaringen mbH & Co.KG
Anrede: Planerin, Frau Jenny Gerlich
Straße: Fürst-Wilhelm-Straße 15
Ort: 72488 Sigmaringen
Bundesland: Baden-Württemberg
Telefon: 07571 106 209
E-Mail: j.gerlich(at)bls-breitband.de
Beginn: 07.10.2021, 12:00 Uhr
Ende: 07.12.2021, 12:00 Uhr
Rechtsgrundlagen: Die Markterkundung erfolgt auf Grundlage
Die genannten Regelwerke sehen jeweils ein vorgeschaltetes Markterkundungsverfahren vor (vgl. z.B. die Präambel bzw.§ 4 Gigabit-RR).
Zur Teilnahme aufgerufen sind alle Telekommunikationsunternehmen (TKU), die im Markterkundungsgebiet eine Breitband-Telekommunikationsinfrastruktur zur Versorgung von Endkunden betreiben oder die Errichtung einer solchen innerhalb der nächsten drei Jahre planen.
Für die Teilnahme am MEV ist zwingend die Registrierung des TKUs im Internet-Portal des Projektträgers www.gigabit-projekttraeger.de erforderlich. Telekommunikationsunternehmen können die Adressdatendatei und die Anleitung zum MEV nach Einloggen mit den spezifischen Zugangsdaten downloaden.
Die Teilnahme von Telekommunikationsunternehmen am Markterkundungsverfahren muss zwingend durch Vervollständigen und Upload der befüllten Adressdatei vor dem Ende der MEV-Laufzeit ins Portal des Projektträgers erfolgen (Upload-Bereich zugänglich nach Einloggen mit Ihren Zugangsdaten).
Von dieser Markterkundung umfasst ist die Gemeinde:
Meßkirch, AGS:08437078
Umrisskarte des Markterkundungsgebiets der Stadt Meßkirch, Ausschnitt mit dem bereits ausgebautem Gebiet - siehe oben.
Die Markterkundung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte geographische Gebiet der benannten Gebietskörperschaften.
Die das MEV durchführende Gebietskörperschaft stellt den TKU im Portal des Projektträgers eine Adressdatendatei der im Markterkundungsgebiet bekannten Adresspunkte bereit.
Zur Markterkundung sind mindestens Auskünfte zu den von der Gebietskörperschaft bereitgestellten bekannten Adresspunkten zu erbringen. Sofern Ihr TKU im Markterkundungsgebiet weitere, in der Datei nicht benannte Adresspunkte versorgt oder eigenwirtschaftlich ausbauen wird, ergänzen Sie diese bitte in der Adressdatei.
Hinweis: Es sind möglicherweise Adresspunkte im Markterkundungsgebiet vorhanden, die Bestandteil eines bereits bewilligten oder in Bau befindlichen geförderten Breitbandausbauprojekts sind. Auch für diese Adresspunkte wird eine Meldung im MEV erbeten, es besteht jedoch im Fall einer Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus kein Anspruch auf eine Änderung des bestehenden Förderprojekts.
Für die Beschreibung der gegenwärtig im Markterkundungsgebiet vorhandenen Breitbandinfrastruktur (alle Anbieter) verweisen wir auf den Breitbandatlas des Bundes unter www.breitbandatlas.de.
Hinweis: Die dort gezeigten Informationen sind möglicherweise nicht vollständig.
Betreiber eines bereits mit Fördermitteln errichteten NGA-Netzes im Markterkundungsgebiet können der Inbetriebnahme eines künftig im Zuge neuer Fördermaßnahmen im gleichen Gebiet errichteten Gigabit-Netzes vor Ablauf der Zweckbindungsfrist des bestehenden NGA-Netzes widersprechen. Hierzu kann der Betreiber bis zum Fristende dieses Markterkundungsverfahrens in der Adresspunktdatei einen Widerspruch eintragen oder formlos mit Angabe der betroffenen Adresspunkte und der Zweckbindungsfist einen Widerspruch an die Gebietskörperschaft mitteilen.
Bitte stellen Sie die Angaben zur Ist-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der bestehenden Infrastruktur in der bereitgestellten Adressdatei gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit (u.a. Angaben zur dem Endkunden am Adresspunkt zuverlässig zur Verfügung stehenden minimalen Bandbreite lt. Preistransparenzverordnung, zur Technologie und zu weiteren technischen Daten).
Bitte stellen Sie jeweils Ihre geplanten privatwirtschaftlichen Investitionen in den Netzausbau dar:
a. Investitionen mit dem Ziel eines gigabit-fähiges Netzes (Inbetriebnahme innerhalb von drei Jahren nach Ende dieses MEV)
b. Investitionen mit dem Ziel einer Aufrüstung von Netzteilen zur Erreichung von mindestens 100 Mbit/s im Download für Endkunden (Inbetriebnahme innerhalb eines Jahres nach Ende dieses MEV)
Stellen Sie dazu Angaben zur Plan-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der vorgesehenen Infrastruktur gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit.
Wichtiger Hinweis: Durch die Gebietskörperschaft nicht berücksichtigt werden müssen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen für das Projektgebiet oder Teile davon, für die keine verbindliche Ausbauzusage einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus hinterlegt wurde.
Voraussetzung für die Anerkennung privatwirtschaftlichen Ausbaus ist daher neben der Meldung im MEV die Abgabe einer Verbindlichkeitserklärung zu den Aufrüstungs- und Ausbaubekundungen (anhand des Vordrucks des BMVI) spätestens zum Zeitpunkt des Fristablaufs des MEV.
Das TKU erklärt darin zu den im Markterkundungsverfahren gemeldeten Aufrüstungs- bzw. Ausbaubekundungen verbindlich gegenüber der Gebietskörperschaft:
a. das im Markterkundungsverfahren gemeldete Ausbaugebiet innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens eigenwirtschaftlich zu erschließen und allen Teilnehmern in dem dargestellten Ausbaugebiet innerhalb dieser Frist einen Anschluss zu realisieren, über welchen - bei Inanspruchnahme entsprechender Produkte -eine zuverlässige Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s zuverlässig am Netzabschlusspunkt gewährleistet ist. Der Umfang und die Erschließungstechnik des geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbaus durch das TKU wird kartografisch sowie als Adressliste im Markterkundungsverfahren angezeigt;
b. innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen ausführlichen Zeit- und Meilensteinplan für den gesamten Netzausbau bis hin zur Inbetriebnahme des gesamten gemeldeten Netzes bzw. bis hin zum Ablauf des Dreijahreszeitraums vorzulegen;
c. innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen glaubhaften, die Ausbauzusage belegenden Geschäftsplan sowie weitere Finanzunterlagen, wie Bankdarlehensverträge, vorzulegen
d. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung der für die Projektumsetzung erforderlichen Genehmigungen und Wegerechte geschaffen zu haben und über die Umsetzung der zugesagten Ausbau-Fortschritte Bericht zu erstatten;
und/oder
e. innerhalb von zwei Monaten ein glaubhaften, die Aufrüstungszusage belegenden Geschäftsplan vorzulegen, die Aufrüstung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens abzuschließen und hierüber Bericht zu erstatten, soweit die in der Markterkundung gemeldete Ausbauplanung in einer bloßen Aufrüstung bestehender Netze auf bis zu 100 Mbit/s im Download durch die Ausstattung mit zusätzlichen aktiven Komponenten besteht.
Eigenwirtschaftliche Ausbaumeldungen werden von der Gebietskörperschaft auf Grundlage dieser Verbindlichkeitserklärung zunächst anerkannt. Soweit das TKU die Einreichung dieser Verbindlichkeitserklärung und die Abgabe der aufgeführten Erklärungen unterlässt und das TKU im Rahmen entsprechender Erklärungen auch keine anderweitige, berücksichtigungsfähige Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus abgibt, kann die Gebietskörperschaft das Vorliegen eines Marktversagens unterstellen, zu dessen Beseitigung sie eine Förderung nach der Gigabit-RL beantragen und den Ausbau vornehmen (lassen) kann.
Sigmaringen, 07.10.2021
gz. Monika Schuler