Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen


Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen

S A T Z U N G

über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

vom 19.05.2020

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 19.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Meßkirch erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.messkirch.de, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus Meßkirch,
Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Stadt Meßkirch und ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblatts der Stadt Meßkirch.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1982 aufgehoben.

Meßkirch, 19. Mai 2020

Arne Zwick, Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meßkirch, 19. Juni 2020

Bürgermeisteramt:

Arne Zwick, Bürgermeister