Öffentlich rechtliche Vereinbarung gem. § 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ)


zwischen

der Gemeinde Buchheim, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Claudette Kölzow, im Folgenden „Gemeinde Buchheim“ genannt

und

der Gemeinde Leibertingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Armin Reitze, im Folgenden „Gemeinde Leibertingen“ genannt

und

der Stadt Meßkirch, vertreten durch Herrn Bürgermeister Arne Zwick, im folgenden „Stadt Meßkirch“ genannt
zum Anschluss der Ortskanalisation der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen an das Kanalisationsnetz und die Kläranlage der Stadt Meßkirch
und zur Übernahme der Betreuung der Abwasseranlagen der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen durch die Stadt Meßkirch

Präambel:

Die Betreuung der Kläranlagen und dazugehörigen abwassertechnischen Anlagen (Pumpwerke, RÜB, Entlastungsbauwerke, etc.) bedarf immer mehr einer fachspezifischen Ausbildung und kann mittels fortschreitender Technik kostengünstiger von einer größeren zentralen Einheit abgewickelt werden. Die Stadt Meßkirch betreut bisher bereits für die Gemeinden Beuron, Leibertingen und Sauldorf deren Kläranlagen und abwassertechnischen Bauwerke (RÜB´s, Pumpwerke) auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

Die Kläranlagen der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen im Ortsteil Thalheim soll stillgelegt werden. Abwassertechnische Gründe sprechen für diese Stilllegung, zumal die Option des Anschlusses nach Meßkirch qualitative Vorteile bringt und langfristig auch betriebswirtschaftlich günstiger ist.
Ein Kläranlagenanschluss der genannten Gemeinden erfolgt unter folgenden Bedingungen im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

Die Vereinbarung ist in folgende vier Teile aufgeteilt:
A. Gegenstand der Vereinbarung
B. Vereinbarung zwischen den Gemeinden Buchheim und Leibertingen
C. Anlagenbetreuung
D. Allgemeine Regelungen, Haftung

A. Gegenstand der Vereinbarung

§ 1 Gegenstand und Aufgaben

Die Stadt Meßkirch verpflichtet sich unter nachfolgenden Bedingungen, häusliche und gewerbliche Abwässer der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen in ihre Entwässerungsanlagen aufzunehmen und in ihrer Zentralkläranlage Meßkirch-Menningen zu reinigen.
Sie übernimmt damit die Aufgabe der Reinigung des Abwassers der Gemeinden Buchheim und Leibertingen, sowie die Behandlung und unschädliche Beseitigung des Klärschlammes.
Die Stadt ist verpflichtet, die dazu erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.

Die Vereinbarung umfasst dabei folgende Bereiche:
1. Die Abwasseranlagen der Gemeinde Leibertingen für die Ortschaften Thalheim und Altheim werden an die Kläranlage der Stadt Meßkirch angeschlossen. Die Ortschaften Leibertingen und Kreenheinstetten sind bereits angeschlossen.
2. Die Gemeinde Leibertingen hat bereits einen Anschlussbeitrag für Leibertingen und Kreenheinstetten entrichtet, trägt jedoch die Lasten der aktuellen Anschlüsse und Veränderungen der Kläranlagen der Stadt Meßkirch. (§ 2),
3. Die Gemeinde Leibertingen entrichtet für Altheim und Thalheim einen Anschlussbeitrag (§ 2)
4. Die Abwasseranlagen der Gemeinde Buchheim werden an die Kläranlage der Stadt Meßkirch angeschlossen
5. Die Gemeinde Buchheim entrichtet hierfür einen Anschlussbeitrag (§ 2),
6. Für die Nutzung der Zuleitungssammler und der Kläranlage entrichten die Gemeinden Buchheim und Leibertingen ein jährliches Entgelt (§ 3).
7. Zum weiteren übernimmt die Stadt Meßkirch neben den bisherigen die zusätzliche Betreuung der abwassertechnischen Anlagen der Gemeinden Buchheim und Leibertingen im dargestellten Umfang (§§ 6,7).

§ 2 Anschlussbeitrag

Der Anschlussbeitrag der Gemeinde Leibertingen für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung Meßkirch wurde für Leibertingen und Kreenheinstetten bereits durch die Gemeinde erbracht.
Der Anschlussbeitrag der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen für Altheim und Thalheim für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung Meßkirch wird entsprechend dem Verhältnis der Einwohnergleichwerte (Mittelwert der 3 Jahre vor dem tatsächlichen Anschluss) der angeschlossenen Gemeinden erfolgen. In den Einwohnergleichwerten sind die Einwohnerzahl, die Menge des Abwassers (mit Fremdwasser) und die Analyse des Abwassers (Schmutzfracht) berücksichtigt. Als Berechnungsmaßstab dient der Restbuchwert der Kläranlage Meßkirch ohne Zuleitungssammlern und Regenüberlaufbecken zum Stichtag 31.12.20XX (Jahr des tatsächlichen Anschlusses). Eine Berechnungsprognose ist beigefügt. (Anlage 1)
Werden durch diesen Abwasseranschluss Änderungen an der bestehenden Abwasserinfrastruktur Meßkirch notwendig, so tragen die anschließenden Gemeinden diese Kosten.
Für weitere zukünftige Investitionen der Kläranlage Meßkirch (Erweiterungen, Optimierungen, zusätzliche Reinigungsstufen etc.) ist eine extra Investitionskostenbeteiligung zu leisten.
Bei der Verteilung der zukünftigen Investitionskosten wird der Verteilerschlüssel in gleicher Weise wie beim Anschlussbeitrag herangezogen.

§ 3 Nutzung der Zuleitungssammler und der Kläranlage der Stadt Meßkirch

Das Abwasser der genannten Gemeinden wird auf der Kläranlage Meßkirch behandelt.
Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist die Menge des jährlichen eingeleiteten häuslichen und gewerblichen Abwassers der angeschlossenen Gemeinde, welches auf Basis des Frischwassermaßstabs aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen bezogen wurde. Als Basis für das jährliche Entgelt wird die festgesetzte Schmutzwasserklärgebühr der Stadt Meßkirch festgelegt. Hierauf wird ein Nachlass von 25% gewährt. Begründet wird dieser Nachlass mit dem sehr hohen Fixkostenanteil der benutzen Einrichtung von über 85% (Abschreibungen, Finanzierungskosten, Gebäudeunterhaltung, Unterhaltung Betriebsvorrichtungen, Versicherungen etc.). Diese Kosten sind mengenunabhängig; durch eine höhere Abwassermenge steigen diese Kostenblöcke somit nicht an. Dieser Nachlass ist rechtlich zulässig, da für die Abrechnung mit den angeschlossenen Gemeinden (sogenannte Kostenoberverteilung) nicht das Gebührenrecht nach dem KAG gilt.
Dieser Nachlass wird mit dem Anschluss der zusätzlichen Ortschaften auch den bereits angeschlossenen Ortschaften Leibertingen und Kreenheinstetten gewährt werden.
Der „Transport“ des Abwassers erfolgt über sogenannte Zuleitungssammler, die der Einrichtung Kläranlage zugeordnet sind. In der Klärgebühr sind auch Kosten von Zuleitungssammlern und RÜB enthalten, die durch diesen Anschluss nicht benutzt werden.
Die Kanalisation wird – bis auf wenige Teilstrecken – nicht benutzt. Ein Entgelt wird für die Kanalisation deshalb nicht festgesetzt.
Entgelte für Regen- bzw. Niederschlagswasser werden nicht erhoben, da die Regenwasserbehandlung weitestgehend vor Ort dezentral erfolgt.

§ 4 Zuleitungsrecht der Gemeinden

Die Gemeinde Leibertingen ist berechtigt, das Abwasser ihrer Ortsteile Leibertingen und Kreenheinstetten in den vorhandenen Hauptsammler Meßkirch-Rohrdorf Anschlussschacht für Thalheim und Altheim in Heudorf einzuleiten.
Die Gemeinde Buchheim ist berechtigt ihr Abwasser in den vorhandenen Hauptsammler Meßkirch-Heudorf, Anschlussschacht einzuleiten
Die Stadt Meßkirch stimmt der Benutzung ihrer Grundstücke für diese Zwecke soweit notwendig zu und ist diesbezüglich auch bereit eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.
Die Abwassermengen – und Qualitätsmessung erfolgt an den jeweiligen Übergabepunkten. Die Stadt hat das jederzeitige Zutrittsrecht zu den Messeinrichtungen. Die Messergebnisse, welche zum Betrieb ihrer Entwässerungsanlagen notwendig sind, werden der Stadt überlassen. Die Gemeinde hat das jederzeitige Zutrittsrecht zu den Messeinrichtungen der Stadt, die sich in oder an gemeinsam benützten Entwässerungseinrichtungen befinden. Die Messergebnisse, welche zur Berechnung von Beteiligungsquoten benötigt werden, sind auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Gemeinden verpflichten sich dafür zu sorgen, dass in allen Grundstücken und Gebäuden, die an öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen sind bzw. werden, sofort Wassermesser eingebaut werden. Dies trifft insbesondere für Grundstücke mit Eigenwasserversorgungsanlagen zu.
Hierbei werden die bei der jeweiligen Ablesung der Messeinrichtungen festgestellten Reinwassermengen zu Grunde gelegt. Als Abwassermenge gelten die an angeschlossenen Grundstücken aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen sowie Gewässern zugeführten Wassermengen abzüglich der den öffentlichen Entwässerungsanlagen nachweislich nicht zugeführten Abwassermengen.
Wassermengen die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurden können nach den Regelungen des § 40 der Abwassersatzung der Stadt Meßkirch vom 16. Juli 2016 abgesetzt werden.
Die Gemeinden übergeben der Stadt jeweils bis 31. Januar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Berechnung über die gesamte Jahreswassermenge. Die Stadt ist berechtigt, in die Unterlagen dieser Berechnung Einsicht zu nehmen.

B. Vereinbarung zwischen den Gemeinden Buchheim und Leibertingen

§ 5 Regelungen Leibertingen-Buchheim

a) Durchleitung durch Thalheim
Für die Durchleitung der Abwässer der Gemeinde Buchheim stellt die Gemeinde Leibertingen den vorhandenen Hauptsammler im Thalheim, beginnend ab dem Schacht Nr. 7012 bis zur Einleitung in die neu zu bauende Leitung von Thalheim nach Meßkirch im Bereich der KA Thalheim zu Verfügung. Hierfür hat die Gemeinde Buchheim einen Anschlussbeitrag in Höhe des Buch-Restwertes der betroffenen Kanalstrecke an die Gemeinde Leibertingen zu leisten (Stand 2018 ca. 57.000,- €)
b) Neue Leitung Buchheim-Thalheim und Thalheim/Altheim-Meßkirch
Die Gemeinden Buchheim und Leibertingen schreiben die erforderlichen Arbeiten gemeinsam, getrennt nach Losen aus. Die Planung wird einheitlich für beide Gemeinden durchgeführt und nach den Baukostenanteilen aufgeteilt.
Die Herstellungskosten und die Kosten des laufenden Betriebs der Leitung von Buchheim bis zum Anschlussschacht (a)) trägt die Gemeinde Buchheim.
Die Herstellungskosten der Abwasserleitungen von Thalheim und Altheim bis zur Übergabe in das Kanalnetz der Stadt Meßkirch trägt die Gemeinde Leibertingen. Anfallende Kosten außerhalb des Leitungsbaus zur Anpassung der Abwasseranlagen der Stadt Meßkirch bzw. zur Regelung des Abwasserzuflusses im Anschlussbereich von Meßkirch tragen die Gemeinden Leibertingen und Buchheim je zur Hälfte.
Die künftigen laufenden erforderlichen Unterhaltungs- und Betriebskosten der gemeinsam von Buchheim und Leibertingen neu erstellten und genutzten Abwasserleitungsstrecke (Thalheim – Heudorf) und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen tragen die Gemeinden Buchheim und Leibertingen je zur Hälfte.

C. Anlagenbetreuung

§ 6 Umfang der Betreuung der Anlagen

Die Stadt Meßkirch übernimmt die Betreuung der Abwasseranlagen der Gemeinde Buchheim und der Gemeinde Leibertingen und aller angeschlossenen Ortschaften mit den zum Einzugsbereich dazugehörigen abwassertechnischen Anlagen (Pumpwerke, Regenüberlaufbecken, Entlastungsbauwerke, etc.).
Insbesondere werden folgende Aufgaben erledigt:

  • Abwasser- und Schlammuntersuchungen (Entnahme und Auswertung der Proben)
  • Regelmäßige Kontrollen aller Anlagen
  • Reparaturen soweit ohne Fachfirma möglich

§ 7 Personal und Kosten der Anlagenbetreuung

 Die Stadt Meßkirch stellt das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung und wird zur Bewältigung des Betreuungsaufwandes das notwendige Personal einstellen. Zu Jahresbeginn wird eine offene Kalkulation erstellt. Auf dieser Grundlage erfolgt eine vierteljährliche Abrechnung gegenüber der jeweiligen Gemeinde auf Grundlage der angefallenen Stunden. Mit Jahresende erfolgt eine Nachkalkulation mit Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten und unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen. Den Sachaufwand bei Reparaturen oder sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen trägt weiterhin die jeweilige Gemeinde.

D. Allgemeine Regelungen, Haftung

§ 8 Gegenseitige Unterrichtung

Die Stadt und die Gemeinden unterrichten sich frühzeitig über alle wesentlichen Veränderungen an ihrer Abwasseranlage oder über Maßnahmen, die an den in dieser Vereinbarung genannten Anlagen getroffen werden. Maßnahmen, die die Belange beider Vertragspartner berühren, sind im Interesse einer gedeihlichen zwischengemeindlichen Zusammenarbeit vorher auf einander abzustimmen.

§ 9 Gewährleistung der Einhaltung der Einleitungsbedingungen

Die Gemeinden haben den Inhalt der §§ 6 bis 9 und 17 der Abwassersatzung der Stadt Meßkirch vom 19. Juli 2016, soweit er für die Benützung der städtischen Abwasserbeseitigungsanlagen durch die Gemeinde von Bedeutung ist, in ihre Abwassersatzung als ihren Einwohnern gegenüber unmittelbar verbindliche Rechtsnorm aufzunehmen.

Im Falle einer Änderung bzw. Neufassung der §§ 6 bis 9 und 17 der städtischen Abwassersatzung hat auch die Gemeinde ihre diesbezüglichen Satzungsbestimmungen entsprechend zu ändern. Dies ist im Vorfeld mit der Gemeinde abzustimmen. Die Stadt darf von der Befugnis des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit keinen Gebrauch machen.

Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen in ihrem Bereich und führen sie nötigenfalls wirksam durch.
Soweit der Stadt in ihrer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis Verpflichtungen hinsichtlich Überwachung von Betrieben und sonstigen Abwassererzeugern und hinsichtlich Überwachung und Wartung von Kanälen auferlegt sind oder auferlegt werden, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung auf dem Gebiet von Buchheim, bzw. Leibertingen jeweils Sache der Gemeinde.

§ 10 Haftungs- und Ersatzansprüche

Für Schäden, die durch die Kanalisation verursacht werden, haftet die Stadt und die Gemeinde je für ihre Kanäle.
Ist nachgewiesen, dass Abwässer einer der Gemeinden den städtischen Abwasserbeseitigungsanlagen oder Dritten Schaden zugefügt haben, so ist die jeweilige Gemeinde der Stadt gegenüber schadensersatzpflichtig, und stellt sie von berechtigen Ansprüchen Dritter frei.
Haftungs- bzw. Ersatzansprüche aufgrund der Abnutzung der Anlagen im Rahmen des regulären Betriebs sind dabei nicht umfasst. Die Kosten der Nutzung im Rahmen des regulären Betriebs sind in den §§ 2 und 3 geregelt.
Bei Betriebsstörungen der städtischen Sammelkläranlage sowie bei Auftreten von Mängel und Schäden, welche durch Naturereignisse wie z.B. Hochwasser bedingtem Rückstau entstehen, steht den Gemeinden kein Schadensersatzanspruch an die Stadt zu.
Die Stadt haftet für Schäden durch die Dienstausübung ihrer Mitarbeiter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Schadensersatzansprüche Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Sämtliche Aufwendungen der Stadt zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen, die ihr durch den Betrieb der Sammelkläranlage entstehen, gelten als gemeinsame Betriebskosten, sofern der Schadensverursacher nicht auf der jeweiligen Markung festgestellt werden kann.

§ 11 Streitigkeiten

Die Stadt und die Gemeinden stehen sich als gleichgestellte Rechtsträger gegenüber. Streitigkeiten, die über Recht und Pflichten dieser Vereinbarung entstehen, stellen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Für sie steht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die Beteiligten verpflichten sich, bevor sie den Rechtsweg beschreiten, die Fachbereiche Wasserwirtschaft der Landratsämter Tuttlingen, bzw. Sigmaringen– als Vermittler anzurufen.

§ 12 Inkrafttreten und Kündigung

Die Vereinbarung tritt mit Inbetriebnahme-Möglichkeit in Kraft. Bis zu deren Inkrafttreten hat die bisherige Vereinbarung mit der Gemeinde Leibertingen Bestand.  Die Geltungsdauer der Vereinbarung ist nicht beschränkt.  Sie kann von jeder Vertragspartei mit wichtigem Grund gegenüber den weiteren zwei Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Sie ist erstmalig nach einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren möglich. Sie bedarf der Schriftform. Diese Vereinbarung ersetzt die bisherigen Vereinbarungen mit der Gemeinde Leibertingen vom 18. Dezember 2003 bzw. vom 15. bzw. 17. Mai 2018.

Meßkirch,  07. November 2019

Arne Zwick, Bürgermeister Stadt Meßkirch

Claudette Kölzow, Bürgermeisterin Gemeinde Buchheim

Armin Reitze, Bürgermeister Gemeinde Leibertingen

Die vorstehende Vereinbarung wurde durch das Landratsamt Sigmaringen nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) mit Schreiben vom 07. September 2020, AZ I/17-702.13 genehmigt.
Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde zwischen der Stadt Meßkirch und den Gemeinde Buchheim und Leibertingen gleichlautend, abgeschlossen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
25. September 2020
Arne Zwick, Bürgermeister