Öffentliche Bekanntmachung Über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch


Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. November 2020 die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ beschlossen, da sowohl die städtebauliche Entwicklung sowie die Sanierungsziele damit unterstützt werden.
Der Satzungsentwurf mit Lageplan vom 17.11.2020 wurde angenommen und so beschlossen.

Begründung:
Die Grundstücke Flst. Nr. 388/30, 388/10 und 388/11 haben eine städtebauliche prägnante Lage, da sie am zentralen Verkehrsknoten der Stadt liegen, teilweise eine schlechtere Bausubstanz haben und sanierungsbedürftig sind. Vorrangiges Sanierungsziel ist also die Aufwertung des Bereichs und seine Stabilisierung für die Zukunft in struktureller und gestalterischer Hinsicht als Teilbereich der Innenstadt.

Die Grundstücke Flst. Nr. 653, 652, 651, 650, 648, 647 und eine Teilfläche von Flst. Nr.646/2 haben teilweise eine schlechte Bausubstanz und sind sanierungsbedürftig. Ferner soll mit der Aufnahme in Sanierungsgebiet die Möglichkeit geschaffen werden den Wohn-und Schulbereich umzugestalten und attraktiver zu gestalten. Damit kann dieser Bereich der Innenstadt und des unter Denkmalschutz stehenden Umfeldes aufgewertet werden. Um die Eigentümer bei ihrem Engagement finanziell unterstützen zu können, aber auch um Einfluss auf die Neuordnung zu haben, ist die Einbeziehung in das Sanierungsgebiet sinnvoll und notwendig.
Die Kosten für einen eventuellen Zuschuss aus Sanierungsmitteln sind im derzeitigen Förderrahmen unterzubringen.

STADT MESSKIRCH
LANDKREIS SIGMARINGEN
SATZUNG ZUR 2. ERWEITERUNG DER SATZUNG
ÜBER DIE FÖRMLICHE FESTLEGUNG DES SANIERUNGSGEBIETS
„ALTSTADT – ERWEITERUNG II“
VOM 16. OKTOBER 2018

Aufgrund von § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch in seiner Sitzung am 17.November 2020 folgende Satzung über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt Erweiterung II“ in Meßkirch beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In den Geltungsbereich der Satzung werden die Flurstücke 388/30, 388/10, 388/11, 653, 652, 651, 650, 648, 647 sowie eine Teilfläche (ca. 3.594 m²) von Flurstück 646/2 einbezogen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Erweiterung ergibt sich aus dem Lageplan vom 17.November 2020.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Meßkirch, 20.11.2020
Zwick
Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:

Meßkirch, 20.11.2020
Zwick
Bürgermeister