Öffentliche Bekanntmachung über die 3. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch


Der Gemeinderat der Stadt Meßkirch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2021 die 3. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ beschlossen, da sowohl die städtebauliche Entwicklung sowie die Sanierungsziele damit unterstützt werden. Der Satzungsentwurf mit Lageplan vom 21.09.2021 wurde angenommen und so beschlossen. In den Geltungsbereich der Satzung werden die Teilflächen der Flurstücke 387, 440/3, 1957 (ca. 948 m²) und das gesamte Flurstück 457 einbezogen.

Begründung:

Die Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nr. 387, 440/3 und 1957 (ca. 948 m²) werden aufgrund der Abbruchmaßnahme am Grundstück 440/79 in die Abgrenzung des Sanierungsgebiets aufgenommen. Durch die Abbruchmaßnahme sind die Teilflächen sanierungsbedürftig und sollen daher im Zuge der Maßnahme aufgewertet werden, um eine ganzheitliche Erneuerung des Bereichs zu erreichen, was ein vorrangiges Sanierungsziel darstellt. Dies soll mit Hilfe von Städtebaufördermitteln geschehen. Daher ist diese Maßnahme im derzeitigen Förderrahmen unterzubringen, um eine etwaige Förderung zu erhalten. Die Fläche Mengener Str. 30, Flst. 457 wird aufgrund einer geplanten Maßnahme mit Abbruch und Anbau als Gesamtmaßname und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Meßkirch in das Sanierungsgebiet aufgenommen.

STADT MESSKIRCH LANDKREIS SIGMARINGEN SATZUNG ZUR 3. ERWEITERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE FÖRMLICHE FESTLEGUNG DES SANIERUNGSGEBIETS „ALTSTADT-ERWEITERUNG II“ VOM 16. OKTOBER 2018

Aufgrund von § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch in seiner Sitzung am 28. September 2021 folgende Satzung zur dritten Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt-Erweiterung II“ in Meßkirch beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In den Geltungsbereich der Satzung werden die Teilflächen der Flurstücke 387, 440/3, 1957 (ca. 948 m²) und das gesamte Flurstück 457 einbezogen

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Erweiterung ergibt sich aus dem Lageplan vom 21. September 2021. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Meßkirch, den 28.09.2021

Arne Zwick, Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung bzw. Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Meßkirch, 28.09.2021

Arne Zwick, Bürgermeister