Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren


Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 06. Juli 2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gbl. S. 582 ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (Gbl. 2016 S. 1), des § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege in der Fassung vom 09.03.2009 (Gbl. S. 161) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2015 (Gbl. S. 1040,1044) sowie der § 2 und § 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2005 (Gbl. S. 206) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 06. Juli 2021 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 5 der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23. Juni 2009 erhält folgende neue Fassung: Die Kinderbetreuungseinrichtungen „Kunterbunt“, „Kindernest“, „Sterntaler“ und „Sonnenschein“ haben folgende Betreuungsarten:

Altersgruppe 3-6 Jahre:

1. Regelbetreuung:

Betreuungszeit insg. 31,5 Std./Woche am Vor- und Nachmittag

2. Gruppe mit verlängertem Vormittag:

Betreuungszeit insg. 30 Std./Woche am Vormittag

3. Ganztagsbetreuung:

Betreuungszeit insg. 46 Std./Woche durchgehend Altersgruppe

Altersgruppe 1-3 Jahre:

4. Altersgemischte Regelbetreuung (2-3 Jahre):

Betreuungszeit insg. 31,5 Std/Woche am Vor- und Nachmittag

5. a) Krippe Vormittag (1-3 Jahre):

Bereuungszeit insg. 30,0 Std./Woche am Vormittag

5. b) Krippe Ganztags (1-3 Jahre):

Betreuungszeit insg. 44 Std./Woche. durchgehend

6. Kindergarten Sterntaler – Rengetsweiler: Aufgrund der Einrichtung als Kinderhaus in Kooperation mit dem Sprachheilkindergarten ist trotz der kleinen Kita in der Regel eine breite Auswahl an Betreuungsangeboten möglich. Insgesamt sind für die Beitragserhebung im Bereich der erweiterten Betreuungsformen andere Tarife und Bedingungen zu berücksichtigen. Diese lauten wie folgt: a) Eine Auswahl, ob eine Verpflegung gewünscht wird, ist aufgrund des betrieblichen Ablaufs nicht möglich. b) Für Regelbetreuung mit fest gebuchter Ganztagsbetreuung (Di. & Do.) wird der Betrag für die altersgemischte Regelbetreuung festgesetzt (zwei Mittagessen inkl.). c) Für die Betreuung verlängerter Vormittag mit fest gebuchter Ganztags- betreuung wird ebenfalls der Betrag der altersgemischten Regelbetreuung festgesetzt, hinzu kommen die Kosten für das verbindlich enthaltene Mittagessen mit derzeit 70,00 € im Monat.

§ 2 Gebührenhöhe

§ 8 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung städtischer Kinderbetreuungseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23. Juni 2009 erhält folgende neue Fassung:

Gebührenhöhe ab 01. Januar 2022

Höhe der Gebührensätze im Einzelnen bei 11-monatiger Zahlung:

Ab dem 01.01.2022 im laufenden Kindergartenjahr 2021/2022

Betreuungsarten: 1-KInd-familie €/Mt 2-Kind-familie €/Mt 3-Kind-familie €/Mt 4-u. Mehr- Kinderfamilie

a. Regelbetreuung:

(§1 Abs. 1, Nr. 1):

133,00 € 103,00 € 69,00 € 23,00 €

b. Gruppe mit verlängertem Vormittag:

(§1 Abs. 1, Nr. 2):

133,00 € 103,00 € 69,00 € 23,00 €

c. Ganztagsbetreuung

(§1 Abs. 1, Nr. 3):

266,00 € 206,00 € 138,00 € 46,00 €

e. Krippe

(§1 Abs. 1, Nr. 5a) bis zu 30 Stunden





1. im Alter von 2-3 Jahren (jew. vollendetes Geburtsjahr)

- an allen Werktagen

237,00 €

176,00 € 119,00 € 47,00 €

2. im Alter von 1-2 Jahren (jew. vollendetes Geburtsjahr)

- an allen Werktagen

300,00 € 223,00 € 151,00 € 59,00 €
(§1 Abs. 1, Nr. 5b) bis zu 44 Stunden



1. im Alter von 2-3 Jahren (jew. vollendetes Geburtsjahr)

- an allen Werktagen

348,00 € 258,00 € 175,00 € 69,00 €

2. im Alter von 1-2 Jahren (jew. vollendetes Geburtsjahr)

-an allen Werktagen

440,00 € 327,00 € 221,00 € 87,00 €

In den Ganztagesangeboten (§1 Abs. 1, Nr. 3, 5 und 6) werden auch Mahlzeiten eingenommen. In der Krippe bis 30 Stunden (§1 Abs. 1, Nr. 5a) sowie in der Gruppe mit Verlängertem Vormittag (§1 Abs. 1, Nr. 2) ist die Einnahme von Mahlzeiten freiwillig. Bei einer Inanspruchnahme wird zusätzlich zu den Gebühren für den Betreuungsplatz nach §8 Abs. 2 eine Verpflegungsgebühr als monatliche Pauschale erhoben. Die Inanspruchnahme ist mit der Anmeldung zu klären. Die Pauschale beträgt pro Monat 70,00 EUR.

Bei dringendem Bedarf besteht als flexibles Betreuungsangebot die Möglichkeit, Bon-Gutscheine für die Ganztagsbetreuung mit Mittagessen zu erwerben. Diese können je nach Platzverfügbarkeit kurzfristig hinzugebucht werden, wenn Eltern dringend einen erhöhten Betreuungsbedarf für einzelne Tage haben. Die Gutscheine können für die Altersgruppe der 3-6-jährigen zu je 14,00 € und für die Altersgruppe der 1-3-jährigen zu je 17,50 € erworben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Meßkirch, den 16.11.2021

Arne Zwick, Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meßkirch, den 16.11.2021

Bürgermeisteramt:

Arne Zwick, Bürgermeister