S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)
vom 07. Dezember 2021
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Meßkirch am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 41 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 19. Juli 2016, zuletzt geändert am 26. November 2019, erhält folgende neue Fassung:
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser (§ 39) und sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser
a) Klärgebühr je m³ 1,78 Euro.
b) Kanalgebühr je m³ 0,65 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr
a) Klärgebühr je m² 0,28 Euro.
b) Kanalgebühr je m² 0,34 Euro.
(3) Wird Abwasser in öffentliche Kanäl eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Abwasser 0,65 Euro.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.“
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Ausgefertigt: Meßkirch, 17. Dezember 2021
Arne Zwick Bürgermeister
Hinweis: Gemäß § 4 GemO wird auf Folgendes hingewiesen: Die Norm wird hierdurch bekannt gemacht Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Meßkirch, den 17. Dezember 2021 Bürgermeisteramt: