Öffentlich - rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Unterhaltung und den Betrieb der Bahnstrecke Stockach-Mengen


zwischen der

Stadt Meßkirch

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Arne Zwick

Conradin-Kreutzer-Straße 1, 88605 Meßkirch

und der

Gemeinde Sauldorf

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Wolfgang Sigrist

Hauptstraße 32, 88605 Sauldorf

Präambel

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Unterhaltung und der Betrieb der Bahnstrecke Stockach-Mengen von Stockach, Streckenkilometer 17,846, Höhe Einfahrtssignal F bis Mengen Streckenkilometer 55,934 Höhe Einfahrtssignal G, der vermessungstechnische Strecke 4330 Radolfzell-Mengen die Bahnstrecke verläuft über die Gemarkungen der Stadt Stockach, sowie der Gemeinden Mühlingen und Sauldorf, der Stadt Meßkirch sowie den Gemeinden Krauchenwies und Sigmaringendorf und der Stadt Mengen.
Die Bahnstrecke Stockach-Mengen wurde von der Gemeinde Sauldorf und der Stadt Meßkirch am 18.12.2020 per notariellem Kaufvertrag von der Ablachtalbahn GmbH übernommen. Ziel ist es, die Strecke als Ganzes zu erhalten, den sofortigen Ausflugsverkehr zu ermöglichen und eine Reaktivierung für den Schüler-, bzw. für den regulären Schienenpersonennahverkehr zu prüfen und zu ermöglichen. Der Bahnhalt in der Gemeinde Sauldorf ist bei Einführung eines angestrebten Stundentaktes zu berücksichtigen. Die für die Bahntrasse erforderlichen Grundstücke, sowie die auf diesen befindlichen Infrastruktureinrichtungen wurden von der Stadt Meßkirch und der Gemeinde Sauldorf zum Miteigentumsanteil je ½ erworben. Dies gilt unabhängig von der auf der jeweiligen Gemarkung befindlichen Streckenläge. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die entsprechenden Anteile an den Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Marketingkosten jeweils zu ½ von den Beteiligten zu tragen sind. Kostenerstattungen oder Kostenbeteiligungen Dritter reduzieren die Kostenanteile der Vertragsparteien entsprechend. Die Kostenanteile der Stadt Meßkirch und der Gemeinde Sauldorf werden gemäß Gemeinderatsbeschluss auf jeweils maximal 50.000 € pro Jahr begrenzt.
Zum künftigen gemeinsamen Betrieb und Unterhalt der Bahnstrecke Stockach-Mengen und der damit verbundenen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach dem Landeisenbahngesetz schließen die Stadt Meßkirch und die Gemeinde Sauldorf diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 1 (2), 25 (1) S.1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit GKZ. 

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

(1) Die Stadt Meßkirch und die Gemeinde Sauldorf nehmen die Aufgabe einer öffentlichen Eisenbahn nach dem Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) wahr, indem sie die Eisenbahninfrastruktur für den Streckenabschnitt Stockach-Mengen von Stockach, Streckenkilometer 17,846 Standorthöhe Einfahrtsignal F des Bahnhofes Stockach bis Mengen Streckenkilometer 55,934 Einfahrtsignal G des Bahnhofes Mengen der vermessungstechnische Strecke 4330 Radolfzell-Mengen bereitstellen, unterhalten und betreiben.
(2) Zu diesem Zweck stellen die zwei Gemeinden das von der Ablachtalbahn GmbH erworbene Eigentum an den Gleisanlagen incl. aller zum Betrieb erforderlichen Bau-werke, Einrichtungen und Nebenanlagen (Bahnhöfe, Signalanlagen, …) für die öffentliche Benutzung durch jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung.

§ 2 Aufgabenübergang, Kostentragung

(1) Die Vertragsparteien widmen und betreiben die in der Präambel beschriebene Bahn-strecke als öffentlichen Einrichtung gemäß §10 (2) GemO und räumen sich jeweils gegenseitig das Mitbenutzungsrecht gemeinschaftlich ein.
(2) Die Stadt Meßkirch und die Gemeinde Sauldorf vereinbaren sich darüber, dass die Stadt Meßkirch für die Gemeinde Sauldorf die öffentliche Aufgabe der Instandhaltung und des Betriebs der Bahnstrecke nach § 1 (1) dieser Vereinbarung als öffentliche Einrichtung erfüllt gemäß § 25 (1) S. 1 GKZ. Insoweit überträgt die Gemeinde Sauldorf die jeweils ihr obliegende öffentliche Aufgabe auf die Stadt Meßkirch als erfüllende Gemeinde.
(3) Die für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 entstehenden Kosten tragen die Vertragsparteien gemeinschaftlich im Verhältnis ½. Die Kostenanteile der Vertragsparteien werden gemäß Gemeinderatsbeschluss auf jeweils maximal 50.000 € pro Jahr begrenzt. Zur erstmaligen Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke werden die Kostenanteile der Vertragsparteien aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2021 übertragen, so dass einmalig für das Jahr 2021 insgesamt maximal 200.000 € zur Verfügung gestellt wer-den. Geringfügige Kostenüberschreitungen von bis zu 5.000 € können in das Folgejahr übertragen werden.
(4) Der Stadt Meßkirch werden als erfüllende Gemeinde sämtliche Befugnisse zur Gewährleistung eines sicheren und reibungslosen Bahnbetriebs eingeräumt. Inhalt und Umfang der Befugnisse ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Regelwerken. Die Stadt Meßkirch erledigt die ihr übertragene Aufgaben in eigener Verantwortung für sich selbst und die Gemeinde Sauldorf. Insbesondere betrifft dies die folgenden Aufgaben:

  • Betrieb der Strecke einschließlich der Vermarktung
  • Die Unterhaltung, Instandsetzung und Bewirtschaftung der Infrastruktureinrichtungen sowie der zugehörigen Flächen
  • Die Vornahme der erforderlichen Prüf- und Überwachungstätigkeiten
  • Die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten bezüglich des Vertragsgegenstandes einschließlich der Einrichtung etwaig anfallender öffentlicher Abgaben
  • Der Abschluss aller erforderlichen Versicherungen, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und deren Umsetzung.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Gemeinde Sauldorf, sich an den finanziellen Aufwendungen, die der Stadt Meßkirch entstehen, gemäß dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 in Verbindung mit § 4 dieser Vereinbarung zu beteiligen.
(5) Die Kosten für die Bahnhaltestelle „Bahnhof Meßkirch“ und den neu zu schaffenden Bahnübergang in Meßkirch sowie alle damit zusammenhangenden Kosten trägt die Stadt Meßkirch allein.
Alle anfallenden Kosten für die Bahnhaltestellen in Unterbichtlingen und in Sauldorf trägt die Gemeinde Sauldorf allein.
Soweit weitere Haltestellen eingerichtet werden müssen, ist über die Kostentragung in jedem Einzelfall vor Beginn der Maßnahme Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien herzustellen.

§ 3 Betriebsführung durch die Stadt Meßkirch

(1) Zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Meßkirch bedient sich diese, soweit erforderlich, entsprechenden Fachpersonals (Eisenbahnbetriebsleiter). Ein entsprechender Betriebsführungsvertrag, der die Grundsätze der Zusammenarbeit regelt, ist abzuschließen.
(2) Die öffentliche Einrichtung „Bahnstrecke“ wird im Haushalt der Stadt Meßkirch als eigener Unterabschnitt nach den Grundsätzen einer kostenrechnenden Einrichtung geführt. Für jedes Wirtschaftsjahr (=Kalenderjahr) werden Planansätze gebildet und ein Rechnungsabschluss im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung nach §95 GemO gefertigt.
(3) Steuerlich wird die Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art (BgA) nach den Bestimmungen des Körperschafts- und des Umsatzsteuergesetzes geführt, soweit die hier-für erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 4 Kostenverteilung, Kostenerstattung

(1) Alle laufenden und einmaligen Kosten, die als tatsächliche Aufwendungen durch die Aufgabenerfüllung nach § 2 dieser Vereinbarung entstehen, insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb der Bahnstrecke, sind von den Vertragsparteien unter Abzug öffentlicher Zuschüsse, die die Stadt Meßkirch für deren Tätigkeit erhält (z.B. durch das Landeseisenbahnfinanzierungsgesetz oder das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz), und aller den Betrieb der Eisenbahnstrecke zuzuordnenden Einnahmen, hierzu gehören auch Einnahmen aus der Erhebung hoheitlicher Beiträge und Gebühren und Zuwendungen Dritter, die die Stadt Meßkirch erhält (Nettobetriebsaufwand), im Verhältnis ½ zu tragen.
Die Stadt Meßkirch tritt hinsichtlich der entstehenden Kosten jährlich in Vorleistung. Die Gemeinde Sauldorf trägt ihrerseits jährlich durch Finanzierungsanteile nach Abs. 1 zum Finanzbedarf der öffentlichen Einrichtung bei. Zur Deckung des unterjährigen Zahlungsmittelbedarfes sind jeweils auf Grundlage der letzten Rechnungsfeststellung Abschläge in zwei Raten zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres zu leisten. Die Abschläge werden mit dem endgültigen Kostenbeitrag nach Abs. 3 verrechnet.
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(2) Die Stadt Meßkirch hat bis spätestens zum 31.03. des nach Abs. 3 jeweils nachfolgenden Jahres der Gemeinde Sauldorf eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die der Stadt Meßkirch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen unter Abzug der öffentlichen Zuschüsse und Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Prüfung zu übergeben. Dies kann durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Haushaltsplan und der Jahresrechnung der Stadt Meßkirch für jedes Wirtschaftsjahr erfolgen.
(3) Die Gemeinde Sauldorf erstattet der Stadt Meßkirch die entstandenen Kosten anteilig gemäß Abs. 1 jährlich bis zu einem Höchstbetrag von jährlich maximal 50.000 €. Die Stadt Meßkirch stellt der Gemeinde Sauldorf bis spätestens zum 30.06. des Folgejahrs für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die nachgewiesenen Kosten schriftlich in Rechnung. Die insoweit in Rechnung gestellten Kosten sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Ausgaben für Investitionen werden sinngemäß nach Abs. 2 abgerechnet. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzl. Bestimmungen.

§ 5 Einnahmeverteilung

Durch den Betrieb der Eisenbahnstrecke erwirtschaftete bzw. anfallende Einnahmen (insbesondere Erträge und Entgelte) stehen allen Vertragsparteien gemäß dem Finanzierungsschlüssel nach § 4 (1) zu. Die Abrechnung erfolgt jeweils jährlich durch die Stadt Meßkirch. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Auszahlung nur dann erfolgen soll, wenn alle Unkosten gemäß § 4 Abs. 1 durch die Einnahmen gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, verrechnet die Stadt Meßkirch die auf die Gemeinde Sauldorf entfallenden Einnahmen mit den Kosten und weist dies in der Rechnungsstellung gemäß § 4 (3) gesondert aus.

§ 6 Mitwirkungsrechte, Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Stadt Meßkirch wird im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Gemeinde Sauldorf über alle Maßnahmen die Bahnstrecke betreffend fortwährend und zeitnah in Kenntnis setzen. Dies betrifft alle Angelegenheiten betrieblicher (Aktivitäten, Verkehre, Nutzungsverhältnisse), technischer (Unterhaltung, Bewirtschaftung, Instandsetzung, Investitionen) und finanzieller Natur. Sofern die beabsichtigte Maßnahme den Wert von 5.000,00 EUR im Einzelfall übersteigt, ist vor deren Durchführung die einvernehmliche Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien einzuholen.
(2) Zur Mitwirkung der Gemeinde Sauldorf gründen die Vertragsparteien einen Gemein-samen Ausschuss nach § 25 (2) Nr. 1 GKZ zur Vorbereitung der Verhandlung des Gemeinderates sowie der beschließenden Ausschüsse der Stadt Meßkirch als erfüllende Körperschaft in allen Angelegenheiten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.
(3) Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören die beiden Bürgermeister oder deren jeweilige Vertreter im Amt, sowie der Wirtschaftsförderer(in) der Stadt Meßkirch an. Zum Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird der Bürgermeister der Stadt Meßkirch bestimmt. Ist dieser verhindert, führt den Vorsitz sein Vertreter im Amt aus.
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(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses schriftlich (per Mail) und mit angemessener Frist sowie unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Sitzungen sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; sie sollen jedoch mindestens ein Mal im Jahr stattfinden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es eine Partei unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabenkreis des Gemeinsamen Ausschusses gehören. Über die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist allen Mitgliedern zu Kenntnis zu geben. In dringenden Angelegenheiten kann das Einvernehmen nach Abs. 1 im Umlaufverfahren auch per Telefon oder per E-Mail hergestellt werden.

§ 7 Schlichtung

(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ist die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sigmaringen zur Schlichtung anzurufen.
(2) Wenn einer der Vertragsparteien mit den Vorschlägen der Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung der Streitigkeiten nicht einverstanden ist, kann sie ihre Ansprüche vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Sigmaringen geltend machen.

§ 8 Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Zeit getroffen.
(2) Die Vereinbarung kann von allen Vertragsparteien nur gemeinschaftlich gekündigt werden. Ein einseitiges Kündigungsrecht wird ausgeschlossen.

§ 9 Verkehrssicherungspflicht, Haftung

(1) Als erfüllende Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht der vertragsgegenständlichen Bahnstrecke einschließlich ihrer Infrastruktureinrichtungen und ihrer Flächen der Stadt Meßkirch. Die Gemeinde Sauldorf hat der Stadt Meßkirch den uneingeschränkten Zugang zu den in ihrem Eigentum stehenden Infrastruktureinrichtungen sowie den zugehörigen Flächen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist.

§ 10 Eigentümerwechsel

Die (Teil-)Veräußerung der jeweils im Miteigentum der Vertragsparteien stehenden Infrastruktureinrichtungen der Bahnanlage sowie der dazugehörigen Flächen gemäß dem notariellen Kaufvertrag mit der Ablachtalbahn GmbH vom 18.12.2020 durch eine der beiden Vertragsparteien bedarf der vorherigen Zustimmungen der anderen Vertragspartei dieser Vereinbarung.

§ 11 Schlussbestimmung

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind ausschließlich in dieser Vereinbarung festgelegt. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche Wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 12 Wirksamkeit der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird rechtswirksam mit dem auf die Bekanntmachung ihrer Genehmigung in den Amtsblättern, bzw. im Internet der beiden Vertragsparteien folgenden Tag. Er-folgt die Bekanntmachung an unterschiedlichen Tagen, gilt der darauffolgende Tag der späteren Bekanntmachung.

Meßkirch, 21. Januar 2022                                                                 gz. Arne Zwick
Ort, Datum                                                                                           Stadt Meßkirch
                                                                                                               vertreten durch den Bürgermeister
                                                                                                               Herrn Arne Zwick

Sauldorf, 21. Januar 2022                                                                  gz. Wolfgang Sigrist
Ort, Datum                                                                                          Gemeinde Sauldorf
                                                                                                              vertreten durch den Bürgermeister
                                                                                                              Herrn Wolfgang Sigrist

Diese Öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde gemäߧ 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) durch Bescheid des Landratsamt Sigmaringen vom 01.02.2022, Az. I/13 – 702.13 genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.