Weitergabe, Übermittlung und Veröffentlichung von Personendaten


Weitergabe von Personendaten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
 
Die Meldebehörde darf nach § 50 (1) BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Nach § 50 (5) BMG können Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen.
 
Rufen Sie uns unter 07575/206-0 an. Wir schicken Ihnen einen Antrag zur Unterschrift zu.
 

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren 

Nach § 50 (2) BMG dürfen Meldebehörden auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk die Alters- und Ehejubilare ab dem 70. Lebensjahr (Altersjubilare) und ab dem 50. Hochzeitstag (Ehejubilare) veröffentlichen. Hierbei werden von der Meldebehörde Name, Ort, Tag und Art des Jubiläums bekannt gegeben.
Personen, die in der örtlichen Presse nicht genannt werden wollen, können nach § 50 (5) BMG der Veröffentlichung widersprechen.
 
Rufen Sie uns unter 07575/206-0 an. Wir schicken Ihnen einen Antrag zur Unterschrift zu.
 

Übermittlung von Meldedaten an Adressbuchverlage 

Die Meldebehörden dürfen nach § 50 (3) BMG an Adressbuchverlage über Personen ab dem 18. Lebensjahr den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Nach § 50 (5) BMG, können Sie der Übermittlung widersprechen.
 
Rufen Sie uns unter 07575/206-0 an. Wir schicken Ihnen einen Antrag zur Unterschrift zu.