Amtliche Bekanntmachung
Landkreis Sigmaringen

  • Allgemeinverfügung
    Entwidmung von Hausschutzräumen

    Es ergeht folgende Entscheidung:

    1. Das bauliche Veränderungsverbot für alle Hausschutzräume im Landkreis Sigmaringen wird aufgehoben. Mit der Aufhebung des baulichen Veränderungsverbots ist die Entwidmung von der Zweckbestimmung als Hausschutzraum verbunden.
    2. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch des Bundes, des Landes Baden-Württemberg oder des Landkreises Sigmaringen auf Rückerstattung von im Rahmen der Errichtung gewährten Zuwendungen besteht.
    3. Es wird festgestellt, dass keine Ansprüche der Eigentümer gegenüber dem Bund, dem Land Baden-Württemberg oder dem Landkreis Sigmaringen auf Kostenübernahme für Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung oder ähnliches von Hausschutzräumen oder für Ausbau und Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Hausschutzräumen bestehen.

    Der Verwaltungsakt und seine Begründung liegen bis zum 26. April 2010 im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4 in 72488 Sigmaringen, Zimmer 233, zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten aus. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach der Bekanntgabe als bekannt gegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:


    Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4 in 72488 Sigmaringen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

    gezeichnet Dietmar Engenhardt, Fachbereich Baurecht