Auch 2010 Zuschüsse aus städtischen Förderprogramm möglich

  • 2009 startete die Stadt Meßkirch ein Förderprogramm aus eigenen Haushaltsmitteln, um private Bauvorhaben zu unterstützen, durch deren Realisierung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation (Ortsbild) erreicht wird. Rückbaumaßnahmen (Gebäudeabbruch), die als vorbereitende Maßnahmen zur Schaffung von neuem Wohnraum beziehungsweise zur Aufwertung des Wohnumfeldes dienen, werden durch die Stadt Meßkirch gefördert. Ziel ist es, in der Kernstadt und den Ortsteilen leer stehende nicht mehr nutzbare Gebäude abzubrechen und neue Wohngebäude zu errichten. Damit soll eine bessere Ausnutzung der innerörtlichen Flächen erreicht werden, anstelle immer wieder neue Baugebiete zu erschließen. Im vergangenen Jahr konnten durch das stadteigene Förderprogramm bereits vier Maßnahmen unterstützt werden: zwei Bauvorhaben in Rohrdorf und jeweils ein Objekt in Rengetsweiler und in Langenhart. Auch dieses Jahr besteht die Möglichkeit, bei entsprechenden Voraussetzungen Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

    Förderfähige Vorhaben

    Gefördert wird der Abbruch von Gebäuden aller Art im Geltungsbereich von Bebauungsplänen beziehungsweise im Bereich bebauter Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Gebäude die im Geltungsbereich eines Sanierungsgebietes liegen. Der Abbruch von Nebenanlagen und Garagen wird nicht gefördert. Der Antragsteller kann den Zuschuss der Stadt nur einmal in Anspruch nehmen.

    Die Stadt gewährt einen Zuschuss in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten, maximal 7.500 Euro für den Abbruch mit anschließendem Neubau eines Gebäudes. Ein Abbruch ohne anschließendem Neubau wird mit 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 5.000 Euro gefördert. Die Errichtung einer Garage, Carport oder Nebenanlage zählt nicht als Neubau. Die förderfähigen Kosten errechnen sich aus den Abbruchkosten inclusive aller Nebenkosten die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbruch stehen.

    Sonstige Förderbedingungen

    1. Die Antragstellung und die Bewilligung müssen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
    2. Der Baubeginn ist der Stadt Meßkirch anzuzeigen.
    3. Die geförderten Personen verpflichten sich innerhalb von 2 Jahren nach Auszahlung des Zuschusses einen Neubau zu erstellen, andernfalls ist die Stadt berechtigt den Zuschuss um 35 % zu kürzen, maximal 2.500 Euro.
    4. Der Zuschuss wird nach Abschluss der Maßnahme unter Vorlage der Rechnungen in einem Betrag ausbezahlt. Abschlagszahlungen sind nicht möglich.
    5. Zuwendungen werden nur bewilligt und ausbezahlt, wenn die Zuwendung mindestens 1.000 Euro beträgt.
    6. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
    7. Die Bewilligung erfolgt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
    • mit den Investitionen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung begonnen wird,
    • die Maßnahmen länger als ein halbes Jahr unterbrochen werden oder sich bis zum 15.09. eines Jahres abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Auszahlungen bis zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres nicht vorliegen werden,
    • die geförderten Bauten oder baulichen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Fertigstellung nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
    8. Eigenleistungen können bis zu einer Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten geltend gemacht werden (Verrechnungssatz 8 € pro Stunde).
    9. Damit eine städtebauliche Akzeptanz erreicht werden kann ist die Gestaltung des Neubaus mit dem Stadtbauamt abzustimmen. Die örtlichen Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.

    Anträge und ausführliche Informationen erhalten Sie beim Stadtbauamt Meßkirch. Ansprechpartner ist Bauamtsleiter Udo Hollauer. Er ist unter der Telefon-Nummer 07575/206-41 erreichbar. Seine e-mail-Anschrift lautet: hollauer@messkirch.de.